Satzung der Landesfrauenvertretung

Zweck und Aufgaben

(1) Die BBW-Landesfrauenvertretung dient der Erörterung von berufs-, gewerkschafts- und gesellschaftspolitischen Interessen der weiblichen Mitglieder des BBW - Beamtenbund Tarifunion (BBW) im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Organe des BBW und beschäftigt sich mit aktuellen Fragen der Frauenarbeit. Dabei tritt sie für die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen in Beruf und Gesellschaft ein.

(2) Sie arbeitet mit der Frauenvertretung des dbb beamtenbund und tarifunion und mit anderen Frauenorganisationen zusammen.

(3) Die BBW-Landesfrauenvertretung handelt im Auftrag des BBW - Beamtenbund Tarifunion. Ein Wirken außerhalb des BBW bzw. dbb beamtenbund und tarifunion (z. B. gegenüber Behörden, Regierungsstellen, andere Organisationen, Medien) geschieht in Abstimmung mit der Landesleitung oder dem BBW-Vorsitzenden.

Mitgliedschaft

Mitglieder der BBW-Landesfrauenvertretung sind die Vorsitzenden der Frauenvertretungen der Mitgliedsgewerkschaften des BBW, die nach ihrer Satzung oder besonderen Richtlinien eine Frauenvertretung haben. Mitgliedsgewerkschaften, die keine Frauenvertretung gem. S. 1 haben, entsenden als Mitglied eine Kollegin, die innerhalb der Organisation mit Gleichstellungsfragen betraut ist.

Organe der BBW-Landesfrauenvertretung

Organe der BBW-Landesfrauenvertretung sind:

1. Landesfrauentagung,
2. Vorstand.

Landesfrauentagung

(1) Die Landesfrauentagung besteht aus:

a) dem Vorstand,
b) den Vorsitzenden der Frauenvertretungen der Mitgliedsgewerkschaften des BBW gemäß § 2,
c) einer Vertreterin der BBW-Jugend.

Die Mitglieder der Landesfrauentagung - ausgenommen der Vertreterin des BRH - sollen aktive Angehörige des öffentlichen Dienstes bzw. des privaten Dienstleistungssektors sein. In Ausnahmefällen können die in Abs. 1 Buchst b genannten Vorsitzenden der Frauenvertretungen der Mitgliedsgewerkschaften des BBW durch gewählte Stellvertreterinnen vertreten werden.

(2) Die Landesfrauentagung tagt mindestens einmal jährlich. Auf Antrag von mindestens einen Drittel ihrer Mitglieder muss die Landesfrauentagung einberufen werden. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende der Landesfrauenvertretung, in Absprache mit der BBW-Landesgeschäftsstelle, mindestens vier Wochen vor der Sitzung und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) In der dem Gewerkschaftstag des BBW folgenden Landesfrauentagung wird der Vorstand gewählt. Wählbar sind die in § 2 genannten Personen. Bei Bedarf können auch bei anderen Landesfrauentagungen Vorstandsmitglieder nachgewählt werden. Die Amtszeit reicht bis zur ersten dem nächsten Gewerkschaftstag folgenden Landesfrauentagung.

(4) Die Landesfrauentagung ist insbesondere zuständig für:

a) aktuelle grundsätzliche Fragen der Frauenarbeit,
b) Fassung von Beschlüssen,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Aufstellen der Richtlinien für die Frauenarbeit des BBW.

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand ist zuständig für:

a) die Vorbereitung und Durchführung der Landesfrauentagung,
b) die Umsetzung der von der Landesfrauentagung gefassten Beschlüsse,
c) die laufenden Geschäfte.