17. Januar 2023

Finanzminister hat jetzt angekündigt

Sollte 4-Säulen-Modell höchstrichterlicher Überprüfung nicht standhalten, wird das Land rückwirkend Nachzahlungen leisten

Der BBW – Beamtenbund Tarifunion hat die Ankündigung von Finanzminister Danyal Bayaz erfreut zur Kenntnis genommen, wonach das Land Nachzahlungen rückwirkend leisten werde, sollten sich die Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsanpassungs- und Änderungsgesetz 2022 (BVAnp-ÄG 2022) als nicht verfassungskonform erweisen. „Wir werten diese Zusage als Ergebnis der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Ausgestaltung des 4-Säulen-Modells“, sagte BBW-Chef Kai Rosenberger. Der BBW habe das Finanzministerium in den zurückliegenden Monaten als fairen Partner in Fragen rund um die Alimentation erlebt, der großes Interesse daran habe, dass die Beamtinnen und Beamten im Land verfassungskonform besoldet werden.

Anlass für diese Zusage aus dem Finanzministerium war die Ankündigung des Deutschen Richterbundes Baden-Württemberg, man werde die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 einer gerichtlichen Überprüfung zuführen.

Durch die Zusage des Finanzministeriums, etwaige Nachzahlungen von Amts wegen rückwirkend zu leisten, erübrigt sich für die Beamtinnen und Beamten das Einlegen von Widersprüchen bzw. das Stellen von Anträgen gegen die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022. Im Klartext bedeutet dies:

Sollten Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 im Zuge der Überprüfung durch künftige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden, wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leisten. Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich.

Soweit Widersprüche bzw. Anträge bereits eingereicht wurden oder künftig werden, ist das Ministerium für Finanzen damit einverstanden, dass diese bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage über das BVAnp-ÄG 2022 einvernehmlich ruhend gestellt werden. Die Einrede der Verjährung wird in diesen Fällen nicht erhoben, es sei denn, dass der geltend gemachte Anspruch bereits bei der Geltendmachung verjährt oder verwirkt war.