21. November 2018

Öffnungsklausel gilt demnächst auch für BeamtInnen auf Widerruf

Private Krankenversicherer weiten Angebot aus

Ein Großteil der privaten Krankenversicherungsunternehmen weitet zum 1. Januar 2019 die Öffnungsklausel zum Eintritt in die private Krankenversicherung auf BeamtInnen auf Widerruf aus. Doch aufgepasst: Es sind Fristen zu beachten.

BeamtInnen sind alle privat versichert – das ist landläufig die Meinung. Doch dies trifft nicht immer zu. Viele der rund 4.400 freiwillig gesetzlich versicherten Beamtinnen und Beamten im Land sind Mitglied der GKV, weil sie die Frist verpasst haben, die ihnen die privaten Krankenversicherer einräumen, sich trotz Vorerkrankungen mit einem maximalen Risikozuschlag von 30 Prozent privat zu versichern.

 

Bisher konnten nur u.a. Beamte auf Probe von der sogenannten Öffnungsklausel profitieren. Inzwischen ist ein Großteil der privaten Krankenversicherungsunternehmen der Öffnungsaktion des Privaten Krankenversicherungsverbandes (PKV) gefolgt und weitet zum 1. Januar 2019 die Öffnungsklausel auf Beamte auf Widerruf aus. Die Öffnungsaktion gilt allerdings nur für Neufälle.

 

Wichtig zu beachten ist, dass die Öffnungsklausel zeitlich begrenzt ist. Bisher galt für Beamte auf Probe, dass sie vom Tag ihrer Verbeamtung an sechs Monate Zeit hatten, in die PKV einzutreten. Nähere Details, wie das künftig gehandhabt wird, werden beim PVK derzeit noch ausgearbeitet. Da es voraussichtlich bis zum Start der Öffnungsaktion am 1. Januar 2019 noch kein schriftliches

Informationsmaterial geben wird, ist man beim PKV bereit, Betroffenen Rede und Antwort zu stehen. Zudem verweist der PKV auf seine Homepage: www.pkv.de