BBW nimmt grün-schwarze Koalitionäre in die Pflicht und fordert:
Pläne für ein Antidiskriminierungsgesetz aus dem Koalitionsvertrag streichen
Der BBW – Beamtenbund Tarifunion (BBW) fordert die grün-schwarzen Koalitionäre auf, ihre Pläne für ein Antidiskriminierungsgesetz nach Berliner Vorbild unverzüglich aufzugeben. „Streichen Sie dieses Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag“, warnte BBW-Vorsitzender Kai Rosenberger heute (03.05.2021) in Stuttgart. Der BBW werde nicht tatenlos zuschauen, wenn man öffentlich Beschäftigte ohne Not mit Hilfe eines Landesantidiskriminierungsgesetzes unter Generalverdacht stelle.
Nach Überzeugung des BBW ist ein solches Landesgesetz unangebracht und überflüssig. Schließlich sind die öffentliche Verwaltung und damit die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes schon aufgrund des Rechtsstaatsprinzips des Artikels 20 Absatz 3 Grundgesetz und Artikel 25 Absatz 2 Landesverfassung an Gesetz und Recht gebunden. Dazu gehörte zuallererst das Grundgesetz mit seinem Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Absatz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Sollte die künftige Landesregierung an ihren Plänen für ein Landesantidiskriminierungsgesetz festhalten, wird der BBW alles daransetzen, um dieses Vorhaben zu stoppen. Der Landeshauptvorstand, das zweithöchste Beschlussgremium der Organisation, wird bei seiner Sitzung am 5. Mai 2021 vorsorglich über ein mögliches Vorgehen beraten, kündigte Rosenberger an.
Innenminister Thomas Strobl hält der BBW vor, er habe noch vor knapp einem Jahr angekündigt, dass er keine Polizeibeamten mehr nach Berlin entsenden werde, sollte für sie bei ihrem Einsatz auch das Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin (LADG) gelten. Jetzt mache er und seine Landes-CDU mit den Grünen gemeinsame Sache für ein entsprechendes Gesetz für Baden-Württemberg.
Das LADG, das für die gesamte Berliner Verwaltung gilt, soll Diskriminierung wegen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung verhindern. Diesen Ansatz trägt der BBW uneingeschränkt mit. Allerdings ist er überzeugt, dass es dafür keines Landesantidiskriminierungsgesetzes bedarf. Vor allem aber bedarf es keine vergleichbare Regelung wie in Paragraf 7 des LADG Berlin, der besagt: „Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.” Das ist aus Sicht des BBW eine Beweislastumkehr und in letzter Konsequenz ein Generalverdacht gegenüber öffentlich Beschäftigten.