28. Januar 2021

Corona-Pandemie: Rechtliche Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums

Nach erfolgter Gesetzesänderung des Bundes hat das Land seine Regelungen aktualisiert

Nachdem die entsprechende Gesetzesänderung des Bundes erfolgt ist, haben jetzt das baden-württembergische Innenministerium und Finanzministerium die Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes aktualisiert. Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt im Bereich der Kinderbetreuung.

Die Neuregelungen basieren auf den Beschlüssen, auf die sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bei den Videokonferenzen am 5. und 19. Januar 2021 verständigt haben. Die Änderungen sind in den aktualisierten Hinweisen (Stand 26. Januar 2021) kursiv kenntlich gemacht.

Die Neuregelungen in § 45 SGB V, die in den rechtlichen Hinweisen näher erläutert werden, gelten - ebenso wie die Regelungen zur Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) - unmittelbar nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Damit Beamtinnen und Beamte des Landes nicht schlechter gestellt sind, kann ihnen für die Kinderbetreuung unter Rückgriff auf die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AzUVO im Wesentlichen ein vergleichbarer Zeitraum gewährt werden, wie er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung steht. Dies gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021. Die Einzelheiten hierzu sind den rechtlichen Hinweisen zu entnehmen.

Rechtliche Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes; Stand 26.01.2021