Rechtliche Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus aktualisiert
Landesregelung den bundesrechtlichen Vorgaben angepasst
Aufgrund des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) sowie der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1) haben das Innenministerium und das Finanzministerium ihre Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes aktualisiert (Stand 28. April 2021).
Im Zuge dieser Aktualisierung wird die erneute Erhöhung des Anspruches auf Krankengeld in § 45 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch, die unmittelbar nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, unter Rückgriff auf die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung auch für die Beamtinnen und Beamten des Landes umgesetzt. Die Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021. Die Einzelheiten hierzu sind den rechtlichen Hinweisen zu entnehmen.
Des Weiteren wurde Ziffer 1 der Hinweise um die Testangebotspflicht und die Regelung des § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes ergänzt.
Die Neuerungen in den rechtlichen Hinweisen sind kursiv kenntlich gemacht.