Nach der BVerfG-Entscheidung zur abgesenkten Eingangsbesoldung – Handlungsempfehlungen des BBW
Land verzichtet auf Verjährung – Nachzahlung erfolgt rückwirkend bis zum 1. Januar 2013
Finanzministerin Edith Sitzmann hat es am 12.12.2018 im Landtag verkündet und Ministerialdirektor Jörg Krauss, der Amtschef des Finanzministeriums, bestätigte es tags drauf gegenüber BBW-Chef Kai Rosenberger: Das Land verzichtet auf die Einrede der Verjährung und wird Beamten und Richter im Jahr 2019 rückwirkend die aufgrund der Absenkung der Eingangsbesoldung seit 1. Januar 2013 einbehaltenen Gehaltsanteile erstatten. Das Geld erhalten auch diejenigen, die keinen Widerspruch gegen die Kürzung erhoben haben. Für diese Maßnahme sind 210 Millionen Euro eingeplant, die aus dem laufenden Haushalt finanziert werden sollen.
Anlass für die Nachzahlung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Oktober 2018 (2 BvL 2/17), mit der die Absenkung der Eingangsbesoldung für verfassungswidrig erklärt wurde.
Nach der Karlsruher Entscheidung bestand für das Land Handlungsbedarf. Nachzahlungen bis einschließlich 2015 wurden fällig. Die Ankündigung der Finanzministerin und ihres Amtschefs, man wolle allen von der Absenkung der Eingangsbesoldung Betroffenen die zurückbehaltenen Gehaltsanteile auch für die Jahre 2014 und 2013 erstatten, wertet der BBW als Entgegenkommen und Zeichen der Wertschätzung für die Beamtinnen und Beamten.
Ob die einzelnen Kommunen und Landkreise entsprechend verfahren, war bis einschließlich 13.12.2018 noch nicht bekannt. Sofern Betroffene in diesen Verwaltungsbereichen die abgesenkte Eingangsbesoldung bisher nicht beanstandet haben, empfiehlt der BBW – sofern keine Erklärung des kommunalen Dienstherrn vorliegt, dass er von Amts wegen auszahlt – vorsorglich noch einen entsprechenden Antrag zu stellen (Musterantrag BBW abgesenkte Eingangsbesoldung kann bei den Mitgliedsgewerkschaften und Mitgliedsverbänden angefordert werden).
Für Landesbedienstete erübrigt es sich, jetzt noch in Sachen Absenkung der Eingangsbesoldung aktiv zu werden, zumal das Land auf die Verjährung verzichten und die Rückzahlung der gekürzten Beträge auf die Jahre 2014 und 2013 ausdehnen will.
Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung auf weitere Sparopfer
noch offen – Deshalb vorsorglich mögliche Ansprüche sichern
Noch offen ist zudem, ob die BVerfG-Entscheidung Auswirkungen auf die weiteren beamtenbezogenen Verschlechterungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 haben könnte. Zumindest bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Wirksamkeit der durch dieses Gesetz vorgenommenen Sparmaßnahmen. Deshalb weist der BBW vorsorglich darauf hin, dass mögliche Ansprüche noch bis zum 31.12.2018 geltend zu machen wären. Ein Musterschreiben Haushaltsbegleitgesetz kann bei den Mitgliedsgewerkschaften und Mitgliedsverbänden angefordert werden.
Bei den weiteren Sparmaßnahmen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 handelt es sich insbesondere um:
- Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von 18.000 € auf 10.000 €. Diese wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.12.2017 – 2 S 1289/16 - bereits für unwirksam erklärt. Die Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 C 4.18 anhängig.
- Einheitlicher Beihilfebemessungssatz von 50 % für ab dem 1.1.2013 eingestellte Beamtinnen und Beamte , dies bedeutet Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes i.H.v. 70 % auf 50 % für
- berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner
- Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern
- Versorgungsempfänger - Erhöhung der Kostendämpfungspauschale
- Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen auf 70 %
- Abschaffung der vermögenswirksamen Leistungen im gehobenen und höheren Dienst
- Abschaffung des Besoldungszuschlags bei freiwilliger Weiterarbeit für Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw.