Finanzministerium gibt Hinweise zur Entsendung von Personal
In Zeiten von Covid-19 wird vielerorts Hilfe gebraucht
Tag für Tag steigen die Zahlen der mit Covid-19 Infizierten. Aufgrund der sich ausweitende Corona-Pandemie bitten insbesondere die Gesundheitsämter, aber auch andere Dienststellen und Organisationen (bspw. das Deutsche Rote Kreuz) um personelle Verstärkung. Das Finanzministerium hat reagiert und Hinweise zur Entsendung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie Tarifbeschäftigten herausgegeben.
Sinn und Zweck dieser Hinweise ist es, den Behörden in diesen schwierigen Zeiten Informationen an die Hand zu geben, die ein praktikables und möglichst unbürokratisches Handeln ermöglichen.
Es ist nicht neu, dass im öffentlichen Dienst eine zeitlich befristete Entsendung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie Tarifbeschäftigten im Wege einer (Teil-)Abordnung oder einer Zuweisung (ggf. im Rahmen der Amtshilfe) grundsätzlich möglich ist. So können Beamtinnen und Beamte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz mit ihrer Zustimmung beim Deutschen Roten Kreuz oder vergleichbaren Organisationen (bspw. mit Vorerfahrung im Rettungsdienst/der Pflege) vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen bekommen.
Auch Tarifbeschäftigte des Landes können nach § 4 Absatz 2 TV-L kommunalen Behörden oder Dritten zugewiesen werden, auch Betrieben oder Dienststellen außerhalb der Landesverwaltung. Der Beschäftigte kann seine Zustimmung zu der beabsichtigten Zuweisung nur aus wichtigen Gründen verweigern, nämlich wenn ihm die Zuweisung unzumutbar wäre. Innerhalb der Landesverwaltung können Tarifbeschäftigte nach § 4 Absatz 1 TV-L abgeordnet werden.
Die Kosten betreffend spricht sich das Finanzministerium im Sinne einer kurzfristigen und praktikablen Umsetzung für den Verzicht einer Kostenübernahme durch die aufnehmenden Stellen aus. Die Beschäftigten erhalten weiter ihre Besoldung bzw. ihr Entgelt vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) bzw. dem Land.