06. Mai 2026

Verfassungskonforme Alimentation

Im Fokus: das Alleinverdiener-Modell

Seit Mitte April 2026 liegt der Gesetzentwurf zur amtsangemessenen Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes vor. In einer ersten Stellungnahme äußerte sich dbb-Fachvorstand Beamtenpolitik Heini Schmitt zu dem „sehr umfangreichen“ Regelwerk zurückhaltend:

Der Entwurf enthalte viele positive und auch lang erwartete Aspekte, beispielsweise strukturelle Verbesserungen in den Besoldungstabellen. Äußerst kritisch bewertete er allerdings die Abkehr vom bisher vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmaßstab des Alleinverdiener-Modells. 

Ob Karlsruhe am Alleinverdiener-Modell als Bemessungsgrundlage zur verfassungskonformen Besoldung festhält, bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. Bis dahin gilt für den dbb und all seine Landesbünde das Alleinverdiener-Modell als vom Bundesverfassungsgericht vorgegebener Berechnungsmaßstab für eine verfassungskonformen Besoldung. Daran ändert auch der in den Medien stets wiederkehrende Vorwurf nichts, der Beamtenbund halte an der Fiktion einer Alleinverdiener-Familie fest und blende mit teils überzogenen Forderungen die Lebensrealität aus. 

BBW-Chef Kai Rosenberger weist solcherlei Vorhaltungen entschieden zurück. Er sagt klar und deutlich, was Sache ist: 

Beamtinnen und Beamte dürfen nicht streiken. Wenn die Besoldung ihrer Ansicht nach verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, bleibt ihnen ausschließlich der Rechtsweg. Wer ihnen dann Prinzipienreiterei vorwirft, kritisiert letztlich den Rechtsstaatsmechanismus, der Beamten anstelle des Arbeitskampfs vorgegeben ist. 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Voraussetzungen für eine amtsangemessene Alimentation wiederholt präzisiert und Kontrollmaßstäbe gesetzt – unter anderem die vierköpfige Familie mit dem Beamten als Alleinverdiener. Das ist kein nostalgisches Leitbild, sondern eine Prüfnorm: Besoldung muss grundsätzlich so bemessen sein, dass sie den Lebensunterhalt aus dem Amt heraus verlässlich trägt – unabhängig davon, ob der Partner gerade verdient, Elternzeit nimmt, Angehörige pflegt, krank wird oder der Arbeitsplatz wegfällt. Genau deshalb ist die Idee eines fiktiven Partnereinkommens problematisch: Der Staat würde eine eigene Besoldungslücke auf das Einkommen Dritter verlagern. In keiner anderen Berufsgruppe wird das Gehalt so festgelegt, dass dabei das Einkommen des Ehegatten (real oder fiktiv) als Korrektiv herangezogen wird.

Auch das Argument, „die meisten Partner verdienen doch dazu", trägt nicht. In nahezu allen Haushalten mit Kindern ist Doppelverdienst heute Normalität – bei Angestellten ebenso wie bei Beamten. Daraus folgt aber nicht, dass der Dienstherr eine verfassungsrechtliche Untergrenze unterschreiten darf, weil es schon irgendwie ausgeglichen wird. Besoldung ist keine bedarfsgeprüfte Sozialleistung, sondern Gegenleistung für ein Amt mit besonderen Pflichten.

Wer die „Realität" einfordert, sollte zudem die Arbeitsrealität im Land sehen. In Baden-Württemberg liegt die Unteralimentation in unteren und mittleren Besoldungsgruppen im Fokus und durch das Abstandsgebot des Bundesverfassungsgerichts, welches zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen gewährleistet werden muss, auch der oberen Besoldungsgruppen des höheren Dienstes. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 die Mindestanforderungen an die Besoldung weiter konkretisiert. Die Prekaritätsschwelle liegt bei 80 Prozent des Medianbezugs. Das ist kein zu hoher Maßstab, sondern ein Signal: Der Staat darf seine eigenen Beamtinnen und Beamten – gerade in den Einstiegsämtern – nicht in die Nähe sozialstaatlicher Auffanglinien, also der Armutsschwelle (60 Prozent des Medianbezugs), drücken und dann auf ein (fiktives) Partnereinkommen verweisen.

Hinzu kommt: Eine Besoldung, die nur mit Partnerlohn trägt, setzt falsche Anreize und trifft besonders diejenigen, die Teilzeit arbeiten (müssen), die allein erziehen oder deren Partner gerade nicht erwerbstätig sein kann. Das sind keine Randfälle, sondern Lebenswirklichkeiten. Verfassungsfeste Besoldung schützt daher auch Familienfreiheit und verhindert, dass der Staat private Lebensentscheidungen indirekt steuert. Am Ende geht es nicht um Neid- oder Privilegiendebatten, sondern um Funktionsfähigkeit: Der öffentliche Dienst braucht in der Fläche genügend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber – und Beschäftigte, die dem Staat loyal dienen können, ohne finanzielle Dauerunsicherheit.

Wir werben nicht um Sonderrechte, sondern um Rechtssicherheit und Respekt: Wer Beamten das Streikrecht nimmt und ihnen besondere Pflichten auferlegt, muss eine Besoldung garantieren, die verlässlich amtsangemessen ist – ohne statistische Tricks und ohne Abhängigkeit vom Einkommen Dritter.