10. Juli 2017

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zur Besoldung in Sachsen

Freistaat muss jetzt die Gehälter nachbessern

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2017 Regelungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes aus den Jahren 2008 und 2009 für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Der Freistaat Sachsen muss jetzt nachbessern.

Der Freistaat Sachsen hatte zum 1. Januar 2008 zwar die Angleichung der Ostbesoldung an das Westniveau für Beamte der Besoldungsgruppen bis A 9 vollzogen. Doch die abgesenkte Ostbesoldung für die Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lief erst zum 1. Januar 2010 aus. Darüber hinaus wurde im Jahr 2008 für die Beamten der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts die Übertragung des Tarifergebnisses um vier Monate hinausgeschoben. Beides hat das Bundesverfassungsgericht jetzt beanstandet.

Nach der Entscheidung des Zweiten Senats fehlt es hinsichtlich beider Maßnahmen insbesondere an einem sachlichen Grund für die Benachteiligung der Beamten der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts gegenüber den Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9. Mit der Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter wird der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juli 2018 für die Jahre 2008 und 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der dbb Stellung genommen.

http://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/besoldung-verfassungsgericht-betont-leistungsgrundsatz.html