15. Mai 2018

BBW-Landeshauptvorstand verabschiedet Forderungskatalog

Forderungen zur Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes auf den Punkt gebracht

  • Der BBW-Landeshauptvorstand tagt
    Foto: BBW
    Der BBW-Landeshauptvorstand zur Frühjahrssitzung in Wernau

Der Landeshauptvorstand des BBW – Beamtenbund Tarifunion hat in Wernau bei seiner Frühjahrssitzung im Mai 2018 einen Sieben-Punkte-Forderungskatalog zur Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes verabschiedet. Ganz oben auf diesem Papier stehen Korrekturen bei der Besoldung und der Beihilfe.

1. Besoldungskorrektur aufgrund des Färber-Gutachtens bezüglich des Abstandsgebots zum Existenzminimum

Seit November 2017 hat es der BBW schwarz auf weiß: Die Besoldung  von jungen Beamtinnen und Beamten in den unteren Besoldungsgruppen lässt nicht nur zu wünschen übrig, sondern schrammt vielfach sogar an der Verfassungsmäßigkeit. Das belegt das Gutachten,  das der BBW vor knapp zwei Jahren bei der Speyerer Finanzwissenschaftlerin Prof. Dr. Gisela Färber in Auftrag gegeben hatte.

Betroffen sind insbesondere nach dem 31.12.2012 eingestellte Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 7. Wenn sie als Alleinverdiener in Ballungsräumen eine Familie unterhalten müssen, haben sie nämlich oft weniger Geld im Portemonnaie als Sozialhilfeempfänger, sprich ihre Bezüge liegen unterhalb des fünfzehnprozentigen Abstandsgebots zum sozialrechtlichen Existenzminimum.

Für BBW-Vorsitzenden Kai Rosenberger steht fest: So darf es nicht weiter gehen. Im Landeshauptvorstand war man gleicher Auffassung. Deshalb hat die Besoldungskorrektur aufgrund des Färber-Gutachtens auch oberste Priorität im Forderungskatalog, dicht gefolgt von der Rücknahme der Beihilfeverschlechterungen seit 1. Januar 2013.

 

2. Rücknahme der Beihilfeverschlechterungen seit 01.01.2013

Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten Verschlechterungen im Beihilferecht, die seit 1. Januar 2013 greifen, haben gravierende finanzielle Nachteile, vor allem für Familien mit zwei und mehr Kindern. So stellt der dauerhafte Bemessungssatz der Beihilfe auf 50 Prozent für Beamte, die ab dem 1. Januar 2013 eingestellt wurden und deren Ehegatten vor allem im Vergleich zu der früheren Regelung einen großen finanziellen Einschnitt dar.

Für den BBW steht fest, das Land muss diese, wie auch die weiteren zentralen Verschlechterungen, insbesondere die Begrenzung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen auf 70 Prozent sowie die Absenkung der Einkommensgrenze berücksichtigungsfähiger Ehegatten zurücknehmen.

 

3. Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf die Arbeitszeit im Tarifbereich

Das reiche Baden-Württemberg ist eines der wenigen Bundesländer, in denen Beamtinnen und Beamte deutlich länger arbeiten müssen als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes. Auch das will der BBW nicht länger hinnehmen, zumal das Land im arbeitszeitbereinigten Besoldungsvergleich von der Spitzengruppe hinter Bund und Bayern in das untere Mittelfeld absinkt.

Eine Anpassung der 41-Stunden-Woche an die 39,5-Stunden-Woche im Tarifbereich sei überfällig, erklärte deshalb auch BBW-Chef Rosenberger vor dem Landeshauptvorstand und forderte von der grün-schwarzen Landesregierung Taten. Im Hinblick auf die Probleme bei der Rekrutierung von Fachkräften wäre der BBW bereit, als Interimslösung und ersten Schritt eine Beibehaltung der 41-Stunden-Woche zu akzeptieren, wenn den Beamtinnen und Beamten die Differenz von eineinhalb Stunden zum Tarifbereich auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.

 

4. Schaffung von Lebensarbeitszeitkonten

Frei verfügbare Zeit gewinnt in der Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Beim BBW ist man überzeugt: Wer diesem Trend Rechnung zollt, hat im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte auf einem leergefegten Arbeitsmarkt die besseren Karten. Deshalb appelliert der BBW an die Landesregierung, endlich die Schaffung von Lebensarbeitszeitkonten in Angriff zu nehmen.

Die Begründung: Freiwillige Lebensarbeitszeitkonten sind ein Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Sie ermöglichen die Bewältigung von Arbeitsspitzen und einen Ausgleich für familien- und pflegebedingte Aufgaben und Freizeit.

 

5. Überarbeitung der Besoldungsstrukturen und Besoldungstabellen aufgrund des Färber-Gutachtens

Die wiederholten Spareingriffe der zurückliegenden Jahre haben im Besoldungsbereich zu Verwerfungen geführt, die nach Auffassung des BBW korrigiert werden müssen. Gestützt auf das Färber-Gutachten fordert die Organisation eine Überarbeitung der Besoldungsstrukturen und Besoldungstabellen.

So hält es der BBW für dringend geboten, dass die Besoldung in Baden-Württemberg alle fünf vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Parameter der Stufe 1 einhält. Insbesondere im Hinblick auf Bezahlungsunterschiede zwischen freier Wirtschaft und Beamtenbereich (Nominallohnindex) sowie zwischen Tarif- und Beamtenbereich bestehe Nachholbedarf. Auch die Realeinkommenseinbußen der vergangenen Jahrzehnte sowie die schleichende Auszehrung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen müssten in den Blick genommen werden.

 

6. Staatswohnungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Da es insbesondere in Ballungsräumen kaum noch bezahlbaren Wohnraum gibt, regt der BBW an, Dienstwohnungen zu schaffen, um diese dann zu angemessenen Preisen an öffentlich Beschäftigte zu vermieten. Damit würde ein Anreiz geschaffen, um qualifizierte Nachwuchskräfte für den öffentlichen Dienst zu gewinnen und zu halten.

 

7. Mütterrente

Der BBW erneuert seine Forderung nach wirkungsgleicher Übernahme der Verbesserung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere bei der Kindererziehung von vor 1992 geborenen Kindern.

Kindererziehungszeiten für Kinder mit Geburtsdatum vor und nach dem 01.01.1992 müssen nach Auffassung des BBW innerhalb des jeweils einschlägigen Alterssicherungssystems systemkonform und wirkungsgleich berücksichtigt werden. Auch sei die ab 01.07.2014 verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Rentenrecht für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, in das Beamtenversorgungsrecht systemkonform und wirkungsgleich zu übertragen.

Auch weitere Verbesserungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, wie der abschlagsfreie Rentenzugang mit 63 nach 45 Beitragsjahren sowie die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre sind zu übernehmen.