Karlsruher Urteil bestätigt Rechtsauffassung des BBW
Ein Streikrecht ist mit dem Beamtenstatus nicht vereinbar
Der BBW – Beamtenbund Tarifunion begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem allen Beamtinnen und Beamten auch weiterhin ein Streikrecht versagt bleibt. Die Karlsruher Verfassungsrichter wären mit ihrer Entscheidung ihrer Verantwortung für Staat und Gesellschaft gerecht geworden und hätten damit zugleich die Bedeutung des Berufsbeamtentums unterstrichen. Ein Streikrecht sei mit dem Beamtenstatus nicht vereinbar, kommentierte BBW-Vorsitzender Kai Rosenberger das heutige (12.06.2018) Urteil.
Schließlich garantierten nur Beamtinnen und Beamte, die uneingeschränkt ihrer Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn nachkommen, Sicherheit für die Bürger, Schulen, an denen kein Unterricht wegen streikender Lehrer ausfällt, und eine verlässliche Verwaltung, die von größter Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland ist, sagte Rosenberger.
Für den BBW-Vorsitzenden erwächst dem Dienstherrn aus der uneingeschränkten Treueverpflichtung seiner Beamtinnen und Beamten jedoch die Verpflichtung diese auch angemessen zu alimentieren. Dies sei in Baden-Württemberg aber nur bedingt der Fall, wie das Gutachten der Speyerer Verwaltungswissenschaftlerin Prof. Dr. Gisela Färber belege. Demnach schramme zumindest die Besoldung junger Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 an der Verfassungsmäßigkeit, sobald diese in Ballungsräumen ihren Dienst tun und dort als Alleinverdiener eine Familie mit zwei Kindern unterhalten müssen. Dann nämlich haben diese Beamtenfamilien nicht mehr oder nur unwesentlich mehr Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung als Sozialhilfeempfänger. Im Klartext: Ihre Bezüge liegen unterhalb des fünfzehnprozentigen Abstandsgebots zur Sozialhilfe. „Das darf nicht sein“, sagt BBW-Chef Rosenberger und forderte die Landesregierung auf, hier schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen. Schließlich arbeiteten die Beamtinnen und Beamten für dieses Geld 41 Stunden in der Woche und hätten dafür das Anrecht auf eine angemessene Besoldung.