21. Dezember 2022

Pauschale Beihilfe für Beamtinnen und Beamte

Das neue Angebot und seine Tücken

Der Landtag hat heute (21.12.2022) in zweiter Lesung das Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe für Beamtinnen und Beamte verabschiedet. Damit ist es amtlich: Von 1. Januar 2023 an können baden-württembergische Beamtinnen und Beamte bei ihrem Krankenversicherungsschutz wählen zwischen Beihilfe und ergänzender Privatversicherung oder einem Zuschuss in Höhe des halben Beitrags für eine private oder gesetzliche Krankenvollversicherung.

Von dem neuen Angebot können neu eingestellte Beamtinnen und Beamte, aber auch alle anderen Beamtinnen und Beamten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Gebrauch machen. Allerdings sollte die Entscheidung für die pauschale Beihilfe gut überlegt sein. Denn einen Weg zurück zum bewährten System aus Eigenvorsorge und Beihilfe gibt es nicht.

Der BBW hat sich in den vergangenen Monaten aus gutem Grund gegen die Einführung einer pauschalen Beihilfe ausgesprochen. Er hat verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und vor der Einführung einer Bürgerversicherung durch die Hintertür gewarnt. Bei Grün-Schwarz sind all diese Einwände ungehört verhallt. Jetzt geht es dem BBW darum, dass sich jene, die von 1. Januar 2023 an beim Krankenversicherungsschutz die Qual der Wahl haben, gut über das neue Angebot und die damit verbundenen Folgen informieren. Hierfür halten das LBV und der KVBW Infoblätter bereit. Denn für den BBW steht fest: Das neue Angebot hat auch Tücken.

1.            Unwiderrufliche Entscheidung

Die einmal getroffene Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich. Ein späterer Wechsel zur anlassbezogenen Kostenerstattung für Krankheits- oder Pflegeaufwendungen der Beihilfe ist nicht mehr möglich. Gerade neu eingestellte Beamtinnen und Beamten müssen daher eine Entscheidung für die nächsten Jahrzehnte treffen und können auf Veränderungen ihrer Karriere- und Familienplanung nicht mehr reagieren.

2.            Entscheidung bindet auch Angehörige

Zu beachten ist zudem, dass die unwiderruflich getroffene Entscheidung für die pauschale Beihilfe auch bindend für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Beamtinnen und Beamten ist. Dies gilt auch im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten.

3.            Weniger Leistungen

Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ist geringer. Bei bereits freiwillig gesetzlich Versicherten entfallen die bisher erstattete ergänzende Beihilfe für beihilfefähige Leistungen, wie beispielsweise Hilfsmittel (Brillen), Heilbehandlungen (Massagen) und Zahnersatz. In der GKV besteht zudem beispielsweise kein Anspruch auf Chefarztbehandlung oder Heilpraktiker-Leistungen. Auch besteht in der GKV die Gefahr, dass das bisherige Leistungsspektrum gekürzt wird.

4.            Höherer Beitrag

Außerdem ist der Beitrag in der privaten Krankenversicherung in der Regel günstiger, da nur ein prozentualer Anteil versichert werden muss. Hier sollte genau nachgerechnet werden. Selbst wenn die GKV wegen kostenfreier Familienmitversicherung günstiger sein sollte, sind die deutlich schlechteren Leistungen zu berücksichtigen.

Hinzukommt, dass bei Beamtinnen und Beamte als freiwillig Versicherte zum Einkommen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden.

5.            Zusätzliche Pflegeversicherungsbeiträge

Die pauschale Beihilfe gilt nicht für die soziale Pflegeversicherung. Es kommen somit weitere Kosten für die Pflegeversicherung hinzu.

6.            Wechsel in andere Bundesländer und zum Bund erschwert

Der Wechsel zum Bund oder zu Bundesländern ohne pauschale Beihilfe ist deutlich erschwert. Bei einem Wechsel entfällt dann der Zuschuss zur GKV.

7.            Verfassungswidrigkeit

Hinsichtlich der Ausgestaltung bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel. Sollte die pauschale Beihilfe für verfassungswidrig erklärt werden, würde der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entfallen.