08. September 2016

Ende des Jahres läuft der TV ATZ BW für Schwerbehinderte aus

BBW und dbb kämpfen für Erhalt der Regelung

Noch bis Ende des Jahres haben schwerbehinderte Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst von Baden-Württemberg die Möglichkeit, Altersteilzeit (ATZ) zu beantragen. Dann läuft der auf 31. Dezember 2016 befristete Tarifvertrag ATZ BW aus. BBW und dbb machen sich nun gemeinsam dafür stark, dass die Befristung aufgehoben wird.

Schon vor der Sommerpause haben Mitglieder der BBW-Landesleitung bei Politikern im Land für eine Verlängerung des Altersteilzeitangebots für Schwerbehinderte geworben. Gleichzeitig wurde ein Flugblatt in Umlauf gebracht, mit dem der BBW für die Fortsetzung dieses Angebots wirbt.

BBW und dbb sind sich einig: Dass ab dem 1. Januar 2017 keine neuen Verträge mehr geschlossen werden können, muss verhindert werden. Die Befristung muss aufgehoben werden, d.h. die Möglichkeit der Altersteilzeit für schwerbehinderte Tarifbeschäftigte muss so lange verlängert werden, bis eine Tarifpartei den TV ATZ BW aufkündigt.

BBW und dbb vertreten die Auffassung: Es darf und kann nicht sein, dass eine gute tarifvertragliche Regelung auf dem Müllhaufen der Tarifgeschichte landet, obwohl

  • sie beiden Tarifparteien nützt,
  • von vielen schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen genutzt wird,
  • die Verlängerung der Lebensarbeitszeit sozialverträglich abfedert,
  • Gleichberechtigung zwischen Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten schafft und
    den spezifischen Arbeits- und Lebensbedingungen schwerbehinderter Tarifbeschäftigter angemessen Rechnung trägt.


Die Tarifvertragsparteien „Arbeitgeberverband öffentlicher Dienst des Landes Baden-Württemberg“ und „dbb tarifunion (jetzt: dbb)“ hatten 2012 – bis heute als einziges westliches Bundesland (Sachsen-Anhalt hat ATZ für alle Beschäftigen) – von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und die landesbezirklichen Regelungen geschaffen, nach denen der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg mit schwerbehinderten Beschäftigten im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren kann. Der TV ATZ für schwerbehinderte Beschäftigte trat zum 1. Oktober 2012 in Kraft. Diese ATZ wurde in der Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit den Gewerkschaften vom 10. März 2011 erstmals vorgesehen. Aus der Sicht der dbb tarifunion ein erster Schritt, um die spezifischen Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten und die Auswirkungen des demographischen Wandels gerecht und angemessen auszugleichen.

Voraussetzungen, um Altersteilzeit nach dem TV ATZ BW zu beantragen, sind

  • mindestens 50 Prozent Schwerbehinderung,
  • die Vollendung des 55. Lebensjahres (Ermessensregelung, „Kann-Bestimmung“),
  • die Vollendung des 60. Lebensjahres (Anspruch, sofern nicht dringende dienstliche/betriebliche Gründe entgegenstehen),
  • eine vorausgegangene Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren,
  • der Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 1.080 Kalendertagen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ,
  • die Zustimmung des Arbeitgebers; dringende bzw. dienstliche Gründe stehen der Vereinbarung nicht entgegen, der Beginn vor dem 1. Januar 2017,
  • der unmittelbare Übergang von der ATZ in die Rente.

Laut noch geltendem Tarifvertrag ATZ BW können Schwerbehinderte Altersteilzeit als Blockmodell oder als Teilzeitmodell wählen.
 

Der TV ATZ BW wurde nur zwischen den Tarifparteien „Arbeitgeberverband öffentlicher Dienst des Landes Baden-Württemberg“ und „dbb tarifunion“ abgeschlossen. Verdi beteiligte sich nicht. Die stellvertretende BBW-Vorsitzende Dorothea Faisst-Steigleder hat seinerzeit maßgeblich zu diesem tarifpolitischen Novum beigetragen.

BBW Flugblatt Altersteilzeit