Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamten- und Landesbesoldungsgesetzes
BBW nutzt Stellungnahme zu Kritik an grün-schwarzer Personalpolitik
- Foto: Stollberg BBW-Chef Stich zu grün-schwarzen Stellenvermehrung
Die grün-schwarze Landesregierung hat eine Reihe zusätzlicher Stellen geschaffen, unter anderem ein neues Amt eines Beamten auf Lebenszeit als Staatssekretär in der Funktion eines politischen Beamten. Da dieses Amt sowie neue Beförderungsämter im Parlamentarischen Dienst bisher nicht im Landesbeamtengesetz und im Landesbesoldungsgesetz enthalten sind, haben die Landtagsfraktionen der Bündnisgrünen und der CDU jetzt einen Gesetzentwurf eingebracht, der der Umsetzung der im 3. Nachtragshaushalt vorgesehenen Personalmaßnahmen dient. Beim BBW stößt weniger dieses Papier selbst, als die dahinter stehenden Maßnahmen auf Kritik.
Für den BBW stellt sich nämlich grundsätzlich die Frage nach der Notwendigkeit der vorgesehenen Personalmaßnahmen, insbesondere angesichts des aktuell von der grün-schwarzen Landesregierung festgestellten strukturellen Defizits im Landeshaushalt von 2,8 Milliarden Euro und den bereits für den Haushalt 2017 angekündigten Einsparungen in Höhe von strukturell 800 Millionen Euro. Hier habe die Landesregierung bereits angekündigt, im Beamtenbereich und im kommunalen Bereich insgesamt einen Betrag von 430 Mio. Euro einsparen zu müssen.
Insbesondere im Beamtenbereich seien massive Sparmaßnahmen wie z. B. die Deckelung der Besoldungsanpassungen und etwa eine Pensionsabsenkung auf maximal 70 Prozent ins Gespräch gebracht worden. Die Rücknahme der abgesenkten Eingangsbesoldung soll hingegen allenfalls schrittweise erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des BBW nur schwer vermittelbar und auch ein falsches Signal, dass neue hochdotierte Stellen in den Ministerien geschaffen werden, gleichzeitig aber bei den bereits im Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten des Landes wiederum gespart werden soll.
Auch wenn der BBW weiter grundsätzlich bessere Beförderungsmöglichkeiten für die Betroffenen entsprechend ihrer Leistungen begrüßt, stellt sich hier ebenfalls die Frage, wie diese Beförderungsmöglichkeiten für den parlamentarischen Dienst beim Landtag mit den angekündigten Sparmaßnahmen im „übrigen Beamtenbereich“ in Einklang zu bringen sind. Dass auf der einen Seite wiederum hartnäckig an der abgesenkten Eingangsbesoldung für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte (ab A 9) festgehalten, und auf der anderen Seite im parlamentarischen Bereich entsprechende großzügige Beförderungsmöglichkeiten geschaffen werden, ist für den BBW auch in diesem Zusammenhang nicht vermittelbar und lässt insgesamt die entsprechende Wertschätzung für die gute Arbeit der Beamtinnen und Beamten in allen Verwaltungsbereichen in Baden-Württemberg vermissen.
Im Einzelnen führt der BBW in seiner Stellungnahmen folgendes aus:
In Art. 1 (Änderung des Landesbeamtengesetzes) ist vorgesehen, in § 42 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ein neues Amt eines Beamten auf Lebenszeit als Staatssekretär bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet, zu schaffen und dieses in der Funktion eines sogenannten. „politischen Beamten“ auszugestalten. Entsprechend des Staatssekretärs als Chef der Staatskanzlei soll die Besoldung in Besoldungsgruppe B 10 erfolgen.
Anlässlich der aktuellen Änderung regen wir im Hinblick auf den Status eines „politischen Beamten“ an, die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten in § 42 Abs. 1 Nr. 3 LBG zu streichen. So steht das Institut eines politischen Beamten grundsätzlich im Gegensatz zum Berufsbeamtentum („Lebenszeitprinzip“, „Leistungsprinzip“) und sollte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.2008 (Az.: 2 BvL 11/07) zur Zulässigkeit von Führungspositionen auf Zeit, in dem das BVerfG die Zulässigkeit des politischen Beamten zwar nicht generell in Frage stellt, jedoch erheblich einengt, auf den engsten Kreis begrenzt werden. Wir verweisen diesbezüglich auf einen Aufsatz von Prof. Dr. Josef Franz Lindner von der Universität Augsburg (ZBR Heft 5/2011, S. 150 ff. „Der politische Beamte als Systemfehler“), der sich grundsätzlich mit dem Phänomen des politischen Beamten auseinandersetzt.
In Art. 2 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg) soll mit Blick auf die Bedeutung des parlamentarischen Dienstes für die Funktionsfähigkeit der im Landtag vertretenen Fraktionen und vor dem Hintergrund der daraus resultierenden Verantwortung der entsprechenden Funktion eine Einstufung des Amtes „Parlamentsrat“ in die Besoldungsgruppe B 2, sowie für besonders bedeutende Leitungsfunktionen die Einstufung des Amtes „Leitender Parlamentsrat“ (von bisher B 3) in die Besoldungsgruppe B 4 ermöglicht werden.
In rechtlicher Hinsicht begegnen die vorgesehenen Änderungen Bedenken. So hat das Bundes-verfassungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az.: 2 BvR 1958/13) entschieden, dass ein Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei (zu § 18 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) eine Bündelung von bis zu drei Ämtern bei Vorliegen von sachlichen Gründen als zulässig angesehen, eine Erstreckung auf alle Ämter einer Laufbahngruppe nur ausnahmsweise unter Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Für das Amt des „Parlamentsrats“ soll nun eine Ausweitung über insgesamt fünf Besoldungsgruppen (bisher vier von A 13 bis A 16) bis in die B-Besoldung (in Besoldungsgruppe B 2) ermöglicht werden. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten wir hier zumindest eine entsprechende Begründung für die Ausweitung für erforderlich.