09. November 2020
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Zur Betreuung kranker Kinder und bei akuter Pflegesituation:

Neue Hinweise zur Gewährung von erweitertem Sonderurlaub

Aus Anlass der Covid-19-Pandemie hat das Innenministerium in Abstimmung mit dem Finanzministerium neue Hinweise zur Gewährung von erweitertem Sonderurlaub für das Kalenderjahr 2020 zur Betreuung kranker Kinder und bei akuter Pflegesituation herausgegeben.

 

 

Betreuung eines erkrankten Kindes

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht für das Kalenderjahr 2020 gemäß der neuen Regelung des § 45 Abs. 2a SGB V für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für längstens 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch für Versicherte besteht für längstens 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für längstens 70 Arbeitstage. 
Für Beamtinnen und Beamte besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub für längstens zehn Arbeitstage/Kalenderjahr/Kind, insgesamt für längstens 25 Arbeitstage. Davon werden neun Tage unter Belassung der Bezüge bewilligt (vgl. § 29 Abs. 2 AzUVO). Neu hinzu kommen nun für das Jahr 2020 weitere vier Arbeitstage/Kind unter Belassung der Bezüge, maximal neun Arbeitstage.
Bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten kommen für das Jahr 2020 weitere neun Arbeitstage/Kind unter Belassung der Bezüge hinzu, maximal 18 Arbeitstage, zum bisherigen Anspruch (20 Arbeitstage/Kind/Jahr, maximal 50 Arbeitstage).
Die Gewährung von Sonderurlaub wegen schwerer Erkrankung eines Kindes gem. Nr. 46.4 BeamtVwV bleibt unberührt. Weiter gibt es die Möglichkeit von unbezahltem Urlaub gem. § 31 Abs. 1 iVm Abs. 3 AzUVO.

 

Akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aufgrund einer Änderung des Pflegezeitgesetzes (§ 9) das Recht, bis Ende des Jahres 2020 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesituation aufgrund der Covid-19-Pandemie aufgetreten ist, wobei der Zusammenhang vermutet wird.
Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit des kurzzeitigen Fernbleibens vom Dienst an bis zu zehn Arbeitstagen, davon neun unter Belassung der Bezüge (§ 74 Abs. 1 LBG). Im Einzelfall kann bei Vorliegen besonderer Umstände zusätzlicher bezahlter Sonderurlaub bewilligt werden (vgl. Nr. 9 der Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Umgang mit dem Coronavirus vom 27.5.2020).Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung kann bis Ende 2020 ein Fernbleiben vom Dienst an bis zu insgesamt 20 Arbeitstagen, davon 18 Tage unter Belassung der Bezüge, zugelassen werden, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige naher Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen und diese akute Pflegesituation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie steht. Ein Zusammenhang kann dabei vermutet werden.

Hinweise zur Gewährung von erweitertem Sonderurlaub für das Kalenderjahr 2020 zur Betreuung kranker Kinder und bei akuter Pflegesituation