03. Dezember 2019
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

Für „amtsangemessene Alimentation“ und „Verschlechterungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014“ gilt:

Vorkehrungen treffen, um Ansprüche zu wahren

Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) liegen zahlreiche Verfahren zu Fragen der amtsangemessenen Alimentation vor, sowohl was die Ausgestaltung der Grundbesoldung, aber auch die Höhe des Familienzuschlags für Beamte mit drei und mehr Kindern betrifft. Deshalb: Vorkehrungen treffen, um Ansprüche zu wahren.

Der BBW empfiehlt Mitgliedern, die ihre Besoldung bisher noch nicht beanstandet haben, mögliche Ansprüche noch im Haushaltsjahr 2019 eigenverantwortlich zu sichern.

Die entsprechenden Musteranträge/Musterwidersprüche zur amtsangemessenen Alimentation wurden aktualisiert und können bei den Mitgliedsgewerkschaften und Mitgliedsverbänden angefordert werden.

Verschlechterungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14

Nach wie vor bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Wirksamkeit einzelner Maßnahmen, die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 auf den Weg gebracht wurden. Auch hier gilt: Handeln ist angesagt. Da nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur abgesenkten Eingangsbesoldung (BVerfG-Urteil vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17) auch Auswirkungen auf weitere beamtenbezogene Verschlechterungen haben könnte, weist der BBW vorsorglich auch in diesem Jahr darauf hin, dass mögliche Ansprüche – sofern noch nicht geschehen - noch bis zum 31.12.2019 geltend zu machen wären.

Hierfür gibt es ein Musterschreiben „Haushaltsbegleitgesetz BBW Stand 11/2019“, das bei den Mitgliedsgewerkschaften und Mitgliedsverbänden des BBW angefordert werden kann.

In diesem Musterschreiben sind die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 in Kraft getretenen Sparmaßnahmen aufgelistet.