Ist die Absenkung der Eingangsbesoldung verfassungskonform? Zumindest soweit dies Richter der Besoldungsgruppe R 1 betrifft, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe offensichtlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Sie hat nämlich mit Beschluss vom 15.12.2016 dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes die Frage vorgelegt, ob die in § 23 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg geregelte achtprozentige Absenkung der Eingangsbesoldung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit sich die Besoldungsabsenkung auf Richter der Besoldungsgruppe R 1 bezieht.
In dem der Vorlage zugrundeliegenden – für die Durchführung des Vorlageverfahrens ausgesetzten – Verwaltungsrechtsstreit wendet sich ein seit Mitte 2013 im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehender Richter gegen die dreijährige Absenkung seiner Eingangsbesoldung. Nach Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes hat das Gericht ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich der Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auf die vom BBW initiierten Verfahren auswirkt, die gegenwärtig bei den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Freiburg aufgrund der abgesenkten Eingangsbesoldung im Bereich der A-Besoldung anhängig sind. BBW-Justitiarin Susanne Hauth wertet die Karlsruher Entscheidung vom 15.12.2016 zum jetzigen Zeitpunkt als positives Signal für die Verfahren, die die A-Besoldung betreffen. Allerdings bleibe abzuwarten, wie der Beschluss begründet wird. Davon sei letztlich abhängig, ob diese Entscheidung auch bezüglich der A-Besoldung richtungsweisend sein wird.