14. Februar 2022
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Gesetzentwurf zur Corona-Sonderzahlung für aktive Beamtinnen und Beamte und Auszubildende

Verärgert über Ausgrenzung der Pensionäre: BBW fordert Ausgleich für diesen Personenkreis

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden von der Corona-Sonderzahlung ausgeschlossen, obwohl diese Sonderzahlung Bestandteil des Tarifabschlusses TV-L 2021 ist. Die Enttäuschung und Verärgerung darüber sind groß. Denn damit verlässt das Land die bisher gängige Praxis und unterscheidet bei der Anpassung von Besoldung und Versorgung zwischen aktiven Beamtinnen und Beamten und Pensionären. „Ein Unding“, sagt BBW-Chef Rosenberger und spricht von einer unguten Entwicklung, der man entgegenwirken müsse. Entsprechend hat sich der BBW in seiner Stellungnahme zu dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf positioniert. Zugleich fordert er für den benachteiligten Personenkreis einen adäquaten Ausgleich.

Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft ausschließlich die mit dem Tarifabschluss TV-L am 29. November 2021 vereinbarte einmalige Corona-Sonderzahlung, die in Höhe von 1.300 Euro für aktive Beamtinnen und Beamte und für Auszubildende in Höhe von 650 Euro zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Coronakrise auf die Besoldung übertragen werden soll.

Die Modalitäten zur Übertragung der anderen Bestandteile des Tarifabschlusses sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Dies betrifft dann insbesondere die lineare Erhöhung von Besoldung und Versorgung in Höhe von 2,8% und eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro zum 1. Dezember 2022 sowie gegebenenfalls die Übertragung von strukturellen Änderungen bei bestimmten Zulagen im Gesundheitsbereich.

Die nach Abschluss der Tarifverhandlung erfolgte Zusage der Landesregierung, man werde das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich auf die Besoldung und Versorgung übertragen, begrüßt der BBW im Grundsatz nach wie vor. Allerdings löst das Land diese Zusage nach Auffassung der Organisation durch den Ausschluss der Pensionäre von der Corona-Sonderzulage nur eingeschränkt ein. In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2022 führt der BBW dazu aus:

„Zu kritisieren ist nach wie vor, dass es sich bei der Corona-Sonderzahlung um eine Einmalzahlung zum Ausgleich für 14 Leermonate handelt, die den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vorenthalten wird. Wir halten die vorgesehene Übertragung des Tarifergebnisses nicht für ausreichend und wiederholen unsere Forderung nach einem erneuten „Baden-Württemberg-Bonus“ oder dem Vorziehen der linearen Erhöhung, und für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Schaffung eines adäquaten Ausgleichs anstelle der Corona-Sonderzahlung.

Die Inflationsrate für das Jahr 2021 in Höhe von 3,1% ist die höchste seit fast dreißig Jahren (1993). Die Deutsche Bundesbank hat ihre Prognose für die Inflation in Deutschland für das Jahr 2022 von ursprünglich 1,8% (Prognose vom September 2021) auf nunmehr 3,6% angehoben. Damit haben sich die Befürchtungen bestätigt, dass der Tarifabschluss während der Laufzeit von zwei Jahren zu einem Reallohnverlust für die Tarifbeschäftigten und die Beamtinnen und Beamten führen wird. Dies gilt insbesondere für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Denn ihnen wird die als Ausgleich für 14 Leermonate vorgesehene Corona-Sonderzahlung vorenthalten und mit der derzeit erst zum 1. Dezember 2022 vorgesehenen linearen Erhöhung eine Nullrunde zugemutet. Während die Renten im Juli um voraussichtlich über 4% steigen, spart die Landesregierung die bereits im Haushalt ein-gestellten Mittel für die Erhöhung der Pensionen.“

Ergänzend weist der BBW, basierend auf der Rückmeldung seines Mitgliedsverbands Seniorenverband öffentlicher Dienst BW, auf das Anhörungsschreiben des Finanzministeriums hin, aus dem eindeutig hervorgehe, dass die Corona-Sonderzahlung Bestandteil des Tarifabschlusses ist. Dazu merkt der BBW kritisch an:

„Bislang war davon auszugehen, dass die Besoldungs- und Versorgungsanpassung sich nach dem Tarifabschluss für die Länder - und zwar vollumfänglich – richtet. Erstmals weicht man von dieser bisher gängigen Praxis ab, indem nun gewichtige Bestandteile eines Tarifvertrags nicht auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden sollen. Und erstmals werden damit Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von der Einkommensentwicklung deutlich abgekoppelt. Das Prinzip des Gleichklangs von Besoldung und Versorgung und damit der einheitlichen Alimentation wird nunmehr grundsätzlich in Frage gestellt. Mit der Aufgabe des bisher gültigen Prinzips der 1:1-Übertragung (zeit- und wirkungsgleich) wird ein neuer, inakzeptabler Systembruch vollzogen. Besoldung und Versorgung werden sinnwidrig voneinander getrennt und die Benachteiligung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger manifestiert.“

Warnend verweist der BBW auf die große Schar verärgerter und enttäuschter Pensionäre. Sie alle hätten zurecht keinerlei Verständnis dafür, dass man sie trotz hoher Inflationsrate nach 14 Leermonaten ohne Ausgleichs- oder Sonderzahlung mit einer 2,8%igen linearen Steigerung der Bezüge abspeise. Zumal die im TV-L vereinbarte Coronaprämie im Grunde nichts anderes sei als ein Ausgleich für 14 Monate ohne tarifliche, lineare Steigerung bis zur eigentlichen Besoldungs- und Versorgungsanpassung. Zudem gibt der BBW zu bedenken, dass eine solche Corona-Sonderzahlung, die bis zum 31.03.2022 überdies steuerfrei gewährt wird, aus anerkennenswerten Gründen steuerrechtlich privilegiert sei, aber auch mit Steuermitteln subventioniert werde, und zwar auch von den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.

Zu berücksichtigen sei außerdem, dass Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig von strukturellen Verbesserungen ausgenommen bleiben, aber niedrigere entsprechend gegenfinanzierte lineare Steigerungen hinnehmen müssten. Dies könne man im Rahmen der Alimentation und der sachgerechten Teilhabe an der Einkommensentwicklung von aktiven und ehemaligen Beamten und Beamtinnen sowie deren Hinterbliebenen nicht einfach als systemkonform akzeptieren.

Als völlig inakzeptabel bezeichnet der BBW zudem, dass selbst Versorgungsberechtigte, die kurz vor dem Stichtag oder zum Stichtag in Ruhestand getreten sind, und damit noch erheblichen Belastungen durch die Pandemie ausgesetzt waren, ebenfalls nicht berücksichtigt werden sollen. Deshalb fordert der BBW, diesen Personenkreis ebenfalls in den Empfängerkreis der Corona-Sonderzahlung einzubeziehen.