29. März 2017
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Regelung für „Altfälle“ offen, deshalb auch in 2017 abgesenkter Eingangsbesoldung widersprechen

Unermüdlicher Einsatz des BBW hat sich ausgezahlt: Abgesenkte Eingangsbesoldung ist vom Tisch

Die abgesenkte Eingangsbesoldung ist vom Tisch. Vom 1. Januar 2018 an bekommen Berufseinsteiger im Beamtenverhältnis wieder das Gehalt, das ihnen ihrem Eingangsamt entsprechend auch zusteht. Dafür hat der BBW gekämpft, mit Erfolg, wie die Vereinbarung mit der Landesregierung vom 17. März 2017 zeigt.

Mit der Rücknahme der abgesenkten Eingangsbesoldung hat der BBW für junge Beamtinnen und Beamte ein wichtiges Etappenziel erreicht. Jetzt geht es darum, für diesen Personenkreis auch noch eine Korrektur der baden-württembergischen Sonderregelung beim Beihilfebemessungssatz zu erreichen, der für ab 2013 neu eingestellte Beamtinnen und Beamte auf 50 Prozent festgeschrieben wurde.

Doch bis es soweit war, musste viel Überzeugungsarbeit geleistet werden. Denn schließlich wollte die grün-schwarze Landesregierung ursprünglich die Absenkung der Eingangsbesoldung nur schrittweise im Rahmen der Haushaltsvorgaben bis zum Jahr 2022 rückgängig machen. Das kann man im Koalitionsvertrag nachlesen.

Dass Grün-Schwarz bei der abgesenkten Eingangsbesoldung zu guter Letzt einlenkte, ist das Ergebnis einer Vielzahl politischer Gespräche, die die Forderung nach einer sofortigen und vollständigen Rücknahme dieser Maßnahme zum Gegenstand hatten. Hinzu kamen die vom BBW initiierten Musterverfahren zur abgesenkten Eingangsbesoldung und die vielen Widersprüche der Betroffenen.

Zwar hat Grün-Schwarz  die Aufhebung der abgesenkten Eingangsbesoldung zum 1. Januar 2018 mit der Unterschrift der Vereinbarung zwischen BBW und Richterbund  besiegelt. Damit steht aber noch nicht fest, ob die Angelegenheit als solche rechtens war. Das zu klären, wird Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein. Die Karlsruher Verfassungshüter müssen sich nun mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung (§ 23 LBesGBW) beschäftigen. Denn in einem Verfahren bezüglich der R-Besoldung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Bundesverfassungsgericht mit Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 die Frage vorgelegt, ob die 8 %-ige Absenkung der Eingangsbesoldung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit die Absenkung Richter aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 betrifft.