09. November 2016
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Musterverfahren wegen abgesenkter Eingangsbesoldung – Falls noch nicht geschehen:

Noch in diesem Jahr per Antrag Rechtsanspruch sichern

Aufgepasst neu eingestellte Beamtinnen und Beamte: Der BBW und dbb kämpfen gemeinsam vor Gericht für alle, die aufgrund der abgesenkten Eingangsbesoldung weniger Geld in der Tasche haben. Deshalb den Rechtsanspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation durch einen entsprechenden Antrag bei der Bezüge zahlenden Stelle sichern.

Der BBW führt in Abstimmung mit seinem Dachverband dbb im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09 u. a.) Musterverfahren gegen die abgesenkte Eingangsbesoldung (§ 23 LBesGBW) in Baden-Württemberg. Aktuell sind zwei Klagen anhängig - beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beim Verwaltungsgericht Freiburg.

Als Musterkläger haben sich drei Kolleginnen und Kollegen aus dem Organisationsbereich des BBW zur Verfügung gestellt. Ihre Verfahren werden vom dbb Dienstleistungszentrum Süd-West betrieben.

Neu eingestellten Beamtinnen und Beamten, die von der abgesenkten Eingangsbesoldung betroffen sind und bis jetzt noch keinen Antrag gestellt haben, empfiehlt der BBW, noch in diesem Jahr (d. h. spätestens bis zum 31.12.2016) – vorsorglich zur Rechtswahrung – einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation bei der jeweiligen Bezüge zahlenden Stelle zu stellen. Mitglieder können einen entsprechenden Musterantrag bei ihrem jeweiligen Mitgliedsverband anfordern.

Wer bereits im vergangenen Jahr, entsprechend der BBW-Empfehlung, einen Antrag/Widerspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation gestellt hat, muss zur Wahrung seines Rechtsanspruches laut aktueller Mitteilung des Finanzministeriums für die nachfolgenden Haushaltsjahre nicht erneut aktiv werden.

Der BBW macht darauf aufmerksam, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche eines Beamten auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht werden müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.11.1998, Az.: 2 BvL 26/91, u. a.), sodass der Antrag, falls noch keiner gestellt wurde, noch dieses Jahr (spätestens bis zum 31.12.2016) bei der jeweiligen Bezügestelle eingegangen sein muss.

Das Finanzministerium ist damit einverstanden, dass bereits eingereichte oder noch einzureichende Anträge/Widersprüche, die die abgesenkte Eingangsbesoldung betreffen, bis zum Ausgang der benannten Musterverfahren einvernehmlich ruhend gestellt werden. Die Einrede der Verjährung wird in diesen Fällen nicht erhoben, es sei denn, dass der geltend gemachte Anspruch bereits bei der Geltendmachung verjährt oder verwirkt war. Dementsprechend ist zumindest für den Bereich des Landes davon auszugehen, dass dementsprechend gehandelt wird.

Im kommunalen bzw. im außerstaatlichen Bereich ist die weitere Verfahrensweise nicht bekannt. Diesen Dienstherrn bzw. den Bezüge zahlenden Stellen hat das Finanzministerium anheimgestellt, entsprechend zu verfahren.

Zum Hintergrund:

Die Regelung zur besonderen Eingangsbesoldung (§ 23 LBesGBW) geht in ihrer ursprünglichen Fassung auf das Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) zurück. Zuletzt wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 vom 18. Dezember 2012 die Eingangsbesoldung für die Eingangsämter A 9 und A 10 um 4 % abgesenkt und die bisherige Absenkung der Eingangsbesoldung in den höheren Eingangsämtern auf 8 % erhöht.

BBW und dbb haben sich im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung (Urteil vom 5. Mai 2015 – Az.: 2 BvL 17/09) entschieden, hinsichtlich der abgesenkten Eingangsbesoldung entsprechende Musterverfahren zu führen. Mit jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurden nämlich erstmals konkrete Prüfungsschritte zur Prüfung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation dargestellt. Insofern soll die abgesenkte Eingangsbesoldung nun in Musterverfahren überprüft werden.

Die neue grün-schwarze Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag 2016 angekündigt, die Absenkung der Eingangsbesoldung (im Rahmen der Haushaltsvorgaben) bis zum Jahr 2022 schrittweise rückgängig zu machen. Der BBW fordert nach wie vor die sofortige und vollständige Rücknahme. Parallel zu den Musterverfahren versucht er deshalb auch weiterhin, diese im politischen Raum durchzusetzen.