Das Innenministerium und das Finanzministerium haben aufgrund der aktuellen Entwicklung der Coronapandemie die rechtlichen Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes“ aktualisiert (Stand: 14. April 2021).
Die überarbeitete Fassung der rechtlichen Hinweise basiert auf dem Bundesgesetz zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das größtenteils zum 31. März 2021 in Kraft getreten ist. Damit wird klargestellt, dass die rechtlichen Hinweise des Landes, insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung und bei der notwendigen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, über den 31. März 2021 hinaus weiterhin Geltung haben.
Zudem wurden in der Verordnung des Sozialministeriums zur Quarantäneverpflichtung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) vom 29. März 2021 klarstellende Anpassungen vorgenommen.
Mögliche künftige Änderungen der rechtlichen Hinweise stehen in engem Zusammenhang mit dem Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen enthält derzeit u.a. begrenzt auf das Jahre 2021 weitere zehn zusätzliche Tage (für Alleinerziehende weitere 20 Tage) für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld. Dies würde eine Erhöhung von 20 auf 30 Tage je Kind, maximal 65 Tage (für Alleinerziehende von 40 auf 60, maximal 130 Tage) bedeuten.
Die Neuerungen sind in der angefügten PDF rechtliche Hinweise kursiv kenntlich gemacht.