Die Kostendämpfungspauschale für Professoren ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig. Zu diesem Schluss kommt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit ihrem Urteil vom 23. 06.2020. Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und auch noch keine Urteilsbegründung vorliegt, geht der BBW davon aus, dass sich das Urteil auf die Kostendämpfungspauschale für den gesamten Beamtenbereich auswirken dürfte. Darauf wiesen Passagen in der Pressemitteilung des Gerichts hin, sagt BBW-Chef Kai Rosenberger und spricht von einer weiteren Schlappe der damaligen grün-roten Landesregierung.
Grün-Schwarz sei gut beraten, der Forderung des BBW nachzukommen und jetzt auch die restlichen Verschlechterungen im Beihilferecht durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 zurückzunehmen, erklärte Rosenberger heute (03.07.2020) in Stuttgart. Schließlich korrigiere mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe von 26.06.2020 bereits zum dritten Mal ein Gericht Verschlechterungen im Landesbeamtenrecht, die die damalige grün-rote Landesregierung mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 beschlossen hatte.
Ungeachtet der noch ausstehenden Urteilsbegründung empfiehlt der BBW seinen Mitgliedern Widerspruch gegen Beihilfebescheide, bei denen eine Kostendämpfungspauschale abgezogen wurde, die den am 31.12.2012 geltenden Betrag übersteigt, einzulegen.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe liegt die Klage eines Professors zugrunde, der seinen jährlichen Eigenanteil bei der anteilsmäßigen Erstattung seiner Krankheitskosten beanstandet hatte. Das Gericht hat in seinem Urteil zugunsten des Klägers entschieden. Die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale zum 01.01.2013 sei sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig und somit unwirksam, heißt es in der Presseerklärung des Gerichts, verknüpft mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 - zur abgesenkten Eingangsbesoldung und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019, Az. 5 C 4.18, und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 S 1289/16 zur Herabsetzung der Einkünftegrenze von 18.000 Euro auf 10.000 Euro. Der BBW geht daher davon aus – vorbehaltlich der Urteilsgründe -, dass nun die dritte Maßnahme des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014, diesmal für den gesamten Beamtenbereich, unwirksam ist.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung kann gegen das Urteil (2 K 8782/18) des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Berufung eingelegt werden.