12. April 2022
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

Nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Innenministerium und Finanzministerium passen Rechtliche Hinweise an

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Bundestag und Bundesrat am 18. März 2022 gebilligt haben, erlaubt den Bundesländern spätestens seit dem 2. April 2022 nur noch wenige Basis-Schutzmaßnahmen. Das Innenministerium und das Finanzministerium haben die Rechtlichen Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes an die neue Rechtslage angepasst.

Zwar sind mit Ablauf des 19. März 2022 die allgemeinen betrieblichen 3 G-Regelungen sowie die allgemeine „Homeoffice-Pflicht“ des Infektionsschutzgesetzes ausgelaufen. Doch nach wie vor besteht ein Fragerecht über den Impf- oder Genesen-Status der Beschäftigten in bestimmten Einrichtungen wie beispielsweise Schulen, Kindertageseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden (§ 36 Abs. 3 IfSG).

Die durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) in § 20a IfSG eingeführte einrichtungsbezogene Impf- und Nachweispflicht für Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder tätig sein wollen, gilt aktuell bis 31. Dezember 2022. Sie betrifft sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Beamtinnen und Beamte, die in Einrichtungen bzw. Dienststellen im Sinne des § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG tätig sind.

Den Rechtlichen Hinweisen, ein Papier, das 23 Seiten umfasst, ist zu entnehmen, was in den Fällen zu tun ist, in denen das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, aber noch vieles mehr, beispielsweise Regelungen zu Urlaubssperren, zur Rufbereitschaft, zum Bereitschaftsdienst oder zur Kinderbetreuung.

 

Rechtliche Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes (Stand: 05. April 2022)