Der Landtag hat am 9. November 2022 mit überwiegender Mehrheit das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) mit weiteren Änderungen beschlossen. Lediglich die FDP scherte mit Enthaltung bei der Gesetzespassage aus, die das 4-Säulen-Modell betraf. Die Verkündung des BVAnp-ÄG 2022 im Gesetzblatt ist für Ende November vorgesehen.
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Beihilfeneuregelungen zum 1. Dezember 2022 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die Gehälter der Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsbezüge um 2,8 Prozent angehoben. Die neuen Beihilferegelungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Landtagsdrucksache 17 / 3513
Über die Veränderungen durch das BVAnp-ÄG wird das LBV die Beamtinnen und Beamten zeitnah auf der Homepage informieren. Der BBW geht davon aus, dass auch der KVBW zeitnah informieren wird.
Der Personalmangel im öffentlichen Dienst des Landes belastet die vorhandenen Beschäftigten zusätzlich. Immer mehr Beschäftigte, insbesondere die der unteren Besoldungsgruppen, beklagen sich über eine zu geringe Bezahlung und damit verbunden über mangelnde Wertschätzung. Vor diesem Hintergrund bewertet der BBW die Maßnahmen überwiegend positiv, mit denen das Land jetzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umsetzt. Die mit dem 4-Säulen-Modell einhergehenden Ämteranhebungen, die Rücknahme der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 abgesenkten Beihilfebemessungssätze sowie die Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge seien gut und richtig. Unbefriedigend hingegen sei es, dass der höhere Dienst und die Beförderungsämter des gehobenen Dienstes von den Neuregelungen kaum profitierten. Hier besteht aus Sicht des BBW Nachholbedarf.
Insgesamt bewertet der BBW die jetzt beschlossenen Maßnahmen als einen Schritt in die richtige Richtung, dem weitere folgen müssen. Zugleich kritisiert er aber auch, dass sich die mit dem 4-Säulen-Modell verbundenen Änderungen an der untersten Grenze dessen orientieren, was angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gerade noch unter „rechtskonform“ einzuordnen sei. Das könnte sich allerdings ändern, wenn mit dem zum 1. Januar 2023 anvisierten Bürgergeld die bisherigen Regelsätze der Grundsicherung steigen. Unabhängig davon wäre es aber nach Auffassung des BBW schon jetzt angemessen gewesen, die Alimentation nicht nur „gerade so“ verfassungskonform zu gestalten, sondern sie darüber hinaus deutlich zu verbessern.
Ämteranhebung zum 1. Dezember 2022
Zum 1. Dezember 2022 werden sämtliche betroffene Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes in die neuen Ämter übergeleitet. Hierzu soll es im Landesbereich ein informelles Schreiben für die Betroffenen geben.
Im mittleren Dienst erfolgt die Anhebung des Eingangsamtes für den ehemals einfachen Dienst von A 6 nach A 7 und im mittleren Dienst von A 7 nach A 8. Das Endamt im mittleren Dienst wird von A 9 nach A 10 bzw. A 9 Z nach A 10 Z angehoben. Die derzeitige Stellenstruktur wird abgebildet, d. h. es erfolgt auch die Hebungen des Beförderungsamtes A 8 nach A 9.
Im gehobenen nichttechnischen Dienst erfolgt die Anhebung des Eingangsamts von A 9 nach A 10 bzw. A 9 Z nach A 10 Z. Die Anhebung im gehobenen technischen Dienst erfolgt von A 10 nach A 11.
Neustrukturierung der Erfahrungsstufen zum 1. Dezember 2022
Ebenfalls zum 1.Dezember 2022 findet die neue Stufenzuordnung statt.
Die bisherigen Erfahrungsstufen 1 und 2 fallen weg und die bisherigen Erfahrungsstufen 3 bis 12 werden in die Stufen 1 bis 10 umbenannt. Die Stufenlaufzeit der neuen Stufen 1 und 2 werden um ein Jahr auf jeweils drei Jahre verlängert.
Änderung der Beihilfebemessungssätze zum 1. Januar 2023
Zum 1. Januar 2023 erfolgt die Änderung der Beihilfebemessungssätze.
Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 erfolgte Absenkung der Beihilfebemessungsätze für ab 1. Januar 2013 eingestellte Beamtinnen und Beamte wird zurückgenommen. Ab 1. Januar 2023 wird für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner, Behilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Beihilfebemessungssatz wieder auf 70 % erhöht.
Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge für das erste und zweite Kind
Die Erhöhungsbeträge zu den Familienzuschlägen für das erste Kind betragen in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 50 Euro sowie in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 25 Euro. Für das zweite Kind richten sich die Erhöhungsbeträge nach der Besoldungsgruppe und der Stufe des Grundgehalts.
Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder
Der kinderbezogene Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder wird zum 1. Dezember 2022 auf 750,44 Euro erhöht.
Nachzahlungen zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 erfolgen die Nachzahlungen von Amts wegen an sämtliche betroffene Beamtinnen und Beamte. Die Nachzahlungen werden im Landesbereich vom LBV automatisiert errechnet und sollen mit den Dezemberbezügen ausgezahlt werden.
Für die Zeit vor dem 1. Januar 2020 erfolgen die Nachzahlungen für Beamtinnen und Beamte in noch nicht abschließend entschiedenen Fällen, in denen Widersprüche oder Klage eingelegt wurden, ebenso von Amts wegen. Die Nachzahlungen sind jedoch im Einzelfall zu berechnen und sollen daher im Landesbereich im Laufe des Jahres 2023 sukzessive ausgezahlt werden.
Bei Nachzahlungen für bereits abgelaufene Kalenderjahre kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 34 Einkommenssteuergesetz eine ermäßigte Besteuerung zur Anwendung kommen (sog. Fünftelungsregelung). Das LBV prüft die Anwendung von Amts wegen.