08. Mai 2026
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Novelle des ChancenG im Koalitionsvertrag!

Die Vorsitzende der Frauenvertretung des BBW – Beamtenbund Tarifunion (BBW), Claudia Grimm, begrüßt die avisierte Novelle des Chancengleichheitsgesetzes.

Im Frühjahr dieses Jahres hatte die Frauenvertretung des BBW ein Positionspapier vorgelegt, in dem sie die seit Jahren überfällige Überarbeitung des Gesetzes anmahnt. Der Koalitionsvertrag greift nun diese Forderung auf:

Das Chancengleichheitsgesetz modernisieren wir unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Universität Heidelberg durchgeführten Evaluation. (K O A L I T I O N S V E R T R A G BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CHRISTLICH DEMOKRATISCHE UNION, S. 96)

Zentrale Problemfelder des Gesetzes wurden durch die Evaluation 2022 erhoben. Aus Sicht der Landesfrauenvertretung müssen eine Reihe von substantiellen Neuerungen in das ChancenG aufgenommen werden: Gestärkt werden müssten die Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) – Gleichstellung und Gleichberechtigung dürften nicht abhängig vom guten Willen der Leitungsebene sein. „Wir fordern vor allem institutionalisierte Möglichkeiten der Durchsetzung der Gesetzesziele“, betont Claudia Grimm.  „Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten müssen geschaffen werden.“  Ein wichtiger Aspekt seien die Ressourcen der Beauftragten für Chancengleichheit. Auch müssten Führungskräfte in diesem Themenfeld besser fortgebildet werden. Notwendig sei zudem die Einrichtung einer unabhängigen Anlaufstelle für alle Ressorts und Verwaltungsebenen zu Fragen der Gleichstellung, Gleichberechtigung sowie Vereinbarkeit von Familie und Beruf, z.B. eine Ombudsstelle. 

Darüber hinaus sieht die Landesfrauenvertretung Handlungsbedarf beim Monitoring der Fortschritte: Die Chancengleichheitspläne sollten aus Sicht der Frauenvertretung des BBW flexibel an den noch zu erreichenden Zielen ausgerichtet werden. Zudem sollten Pläne und Zwischenberichte Bilanzcharakter haben, damit sich daraus klare Vorgaben und Verantwortlichkeiten ableiten lassen. Aspekte wie Homeoffice, Desksharing, Aufschlüsselung von Teilzeitumfängen, z.B. unterhälftige Teilzeit, müssten in den Plänen berücksichtigt werden.