08. September 2022
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BBW nimmt zum Gesetzentwurf für das BVAnp-ÄG 2022 Stellung

Das 4-Säulen-Modell jetzt auf der Zielgeraden

Die Umsetzung des 4-Säulen-Modell befindet sich auf der Zielgeraden. In wenigen Wochen wird der Landtag über den entsprechenden Gesetzentwurf entscheiden. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens, das derzeit noch läuft, hat der BBW in seiner Stellungnahme detailliert aufgezeigt, wo Nachbesserungen angesagt sind. Insgesamt bewertet er die vorgesehenen Maßnahmen überwiegend positiv.

Massive Kritik gibt es hingegen was die Umsetzung von Anpassung von Besoldung und Versorgung betrifft, die ebenfalls Bestandteil des Gesetzentwurfs für das BVAnp-ÄG 2022 ist. Die Forderung: Maßnahmen, die der davongaloppierenden Inflation Rechnung tragen. Im Klartext: Verbesserungen bei Besoldung und Versorgung und eine stetige Überprüfung, ob die Alimentation noch angemessen ist.

Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) soll das Tarifergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung übertragen werden. Zudem soll mit umfangreichen Änderungen das so genannte 4-Säulen-Modell und somit die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17), umgesetzt werden.

 

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Mehr als neun Monate liegt der Tarifabschluss TV-L 2021 zurück, der die Basis für die Anpassung von Besoldung und Versorgung ist. Und nach wie vor ist der Ärger bei den Beamtinnen und Beamten und insbesondere den Pensionären über das Ergebnis dieser Einkommensrunde riesengroß. Denn sie warten noch immer auf die magere Erhöhung von Besoldung und Versorgung, die die Inflation schon aufgefressen hat, bevor sie zum ersten Mal auf dem Gehaltszettel ausgewiesen wird. Entsprechend kritisch äußert sich der BBW im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu diesem Teil des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs.

Im Grundsatz begrüßt die Organisation zwar die angekündigte zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses auf Besoldung und Versorgung. Zugleich hält der BBW jedoch auch an seiner Forderung nach einem erneuten „Baden-Württemberg-Bonus“ oder dem Vorziehen der linearen Erhöhung fest, die er bereits im Frühjahr erhoben hatte. Zudem verlangt er für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen adäquaten Ausgleich für die Corona-Sonderzahlung, eine Forderung, die die Organisation erstmals Ende Februar 2022 im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Corona-Sonderzahlung für baden-württembergische Beamtinnen und Beamten geltend gemacht hatte.

In der Begründung seiner Forderung verweist der BBW auf die Inflationsrate, die bereits im Herbst 2021, also dem Zeitraum, als die Tarifverhandlungen zum TV-L liefen, bei 3,1 % lag – damals der höchste Wert seit fast 30 Jahren – und inzwischen knapp unter der 8-Prozent-Grenze anzusiedeln ist.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wider. Dazu heißt es in der Stellungnahme:

„Die Verbraucherpreisentwicklung für das Jahr 2022 wird im Gesetzentwurf mit 7 % ausgewiesen, nachdem im Ressortentwurf noch 3 % genannt wurden. Damit haben sich die Befürchtungen bestätigt, dass der Tarifabschluss während der Laufzeit von zwei Jahren zu einem deutlichen Reallohnverlust für die Tarifbeschäftigten und die Beamtinnen und Beamten führen wird. Dies gilt insbesondere für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Denn ihnen wurde die als Ausgleich für 14 Leermonate vorgesehene Corona-Sonderzahlung vorenthalten und mit der derzeit erst zum 1. Dezember 2022 vorgesehenen linearen Erhöhung eine Nullrunde zugemutet. Während die Renten im Juli in Westdeutschland um 5,35 % stiegen, spart die Landesregierung die bereits im Haushalt eingestellten Mittel für die Erhöhung der Pensionen. Zu bedenken ist auch, dass die Diäten der Landtagsabgeordneten zum 1. Juli 2022 um 3,8 % nach dem Index der Entwicklung der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung erhöht wurden.

Wegen der hohen Preissteigerungen insbesondere im Energiebereich weist das Finanzministerium im Anschreiben zum Anhörungsverfahren zu Recht darauf hin, dass derzeit auf Bundesebene verschiedene sozialrechtliche und steuerrechtliche Maßnahmen vorbereitet und umgesetzt werden, die voraussichtlich Auswirkungen auf die Alimentation haben. Im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Entwicklungen soll deren Bewertung erst im Rahmen der Auswertung der Beteiligungs- und Anhörungsverfahren erfolgen, sodass noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eine Anpassung bzw. Erhöhung kinderbezogener Familienzuschläge erfolgen könnte. Der BBW fordert insoweit nicht nur die Angemessenheit kinderbezogener Familienzuschläge zu überprüfen, sondern die Alimentation insgesamt. Von der hohen Inflation sind nämlich alle Landesbeschäftigte betroffen. Wir fordern daher, unabhängig von Einkommensrunden laufend zu überprüfen, ob die Alimentation noch angemessen ist.“

 

4-Säulen-Modell

Es ist höchste Zeit zum Handeln, sagt BBW-Chef Kai Rosenberger mit Blick auf die vielen unbesetzten Stellen im öffentlichen Dienst des Landes, für die es aufgrund des akuten Fachkräftemangels kaum noch Interessenten gibt. Fehlende Mitarbeitende belasten das vorhandene Personal zusätzlich. Kein Wunder also, dass sich immer mehr Beschäftigte – und aus Sicht des BBW auch zu Recht – über eine zu geringe Bezahlung und insbesondere über mangelnde Wertschätzung beklagen.

Vor diesem Hintergrund bewertet der BBW die Maßnahmen überwiegend positiv, mit denen das Land jetzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umsetzen will. Schließlich komme der Gesetzgeber mit dem geplanten 4-Säulen-Modell ein Stück weit einer langjährigen Forderung des BBW nach und sorge damit für eine Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg. Die sei zur Bindung und Gewinnung von qualifiziertem Personal dringend erforderlich. Bedauerlich sei allerdings, dass es erst der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation durch das Bundesverfassungsgericht bedurfte, damit der Dienstherr seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation nachkommt, statt die Alimentation proaktiv verfassungskonform auszugestalten.

Seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 sind mittlerweile über zwei Jahre vergangen, bis der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf zustande kam. Der BBW fordert daher, Nachzahlungen auch für die Jahre vor 2020 für alle Beamtinnen und Beamte vorzusehen, unabhängig vom Einlegen eines Rechtsbehelfs.

Kritisch bewertet der BBW zudem, dass sich die Änderungen an der untersten Grenze dessen orientieren, was angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gerade noch rechtskonform erscheint. Im Sinne der Attraktivität des öffentlichen Dienstes, der Fürsorge sowie der Anerkennung der Leistungen der Beamtinnen und Beamten wäre es mehr als angemessenen, die Alimentation nicht nur „gerade so“ verfassungskonform zu gestalten, sondern sie darüber hinaus deutlich zu verbessern.

Positiv merkt der BBW hingegen an, dass mit der Neubewertung und Anhebung der Eingangsämter des gehobenen Dienstes und des mittleren Dienstes zentrale Forderungen der Organisation erfüllt werden. In diesem Zusammenhang sei jedoch eine Nachzeichnung der Stellenstruktur innerhalb der Laufbahnen dringend erforderlich, um Beförderungsstaus zu verhindern und weitere Perspektiven zu schaffen. Ergänzend erneuert der BBW seine Forderung nach Abschaffung der Stellenobergrenzen. Zudem müssten Dienstpostenbewertungen, insbesondere auch im kommunalen Bereich, angepasst werden. Auch müssten die Beförderungsmöglichkeiten im gehobenen Dienst durch Anhebung des Endamtes und durch bessere Aufstiegsmöglichkeiten verbessert werden. Außerdem fordert der BBW zur Wahrung der Ausgewogenheit und des Abstands eine entsprechende Anhebung der Ämter des höheren Dienstes, die im Übrigen ebenfalls erheblich gestiegene fachliche Anforderungen zu bewältigen haben.

Die Neustrukturierung der Erfahrungsstufen mit dem Wegfall der bisherigen Stufen 1 und 2 hält der BBW für gut und richtig. Allerdings fordert er – wie schon einmal durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 nach Wegfall des einfachen Dienstes bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erfolgt – Erfahrungsstufen am Ende der Tabelle anzufügen und damit für alle Besoldungsgruppen die neuen Erfahrungsstufen 9 und 10 vorzusehen. Weiter sei darauf zu achten, dass für die vorhandenen Beamtinnen und Beamten keine Verschlechterungen eintreten.

Die Rücknahme der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten Verschlechterungen des Beihilfebemessungssatzes für ab dem 1. Januar 2013 eingestellte Beamtinnen und Beamten entspricht der langjährigen Forderung des BBW. In diesem Zusammenhang fordert der BBW nach wie vor die Korrektur der weiteren Verschlechterungen, z.B. bei den zahntechnischen Leistungen und den vermögenswirksamen Leistungen, sowie die Abschaffung der Kostendämpfungspauschale.

Positiv bewertet der BBW auch, dass sowohl im Besoldungsbereich als auch im Beamtenversorgungsbereich der kinderbezogene Familienzuschlag ab dem dritten Kind erhöht werden soll. Damit soll der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 – umgesetzt werden.

Kritisch sieht der BBW dagegen den Weg, wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – insbesondere zum Mindestabstand der Netto-Besoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau i.H.v. 15 % und zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus umgesetzt werden sollen. Dies soll durch Erhöhungsbeträge zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen für das erste und zweite Kind erfolgen.

Hier plädiert der BBW für eine andere Regelung. Die im Entwurf vorgesehenen unterschiedlichen nach Besoldungsgruppen gestaffelten und begrenzten Erhöhungsbeträge für das erste Kind (A 7 bis A 10 i.H.v. 50,00 Euro, A 11 bis A 13 i.H.v. 25,00 Euro) sowie jeweils unterschiedliche Erhöhungsbeträge für das zweite Kind abhängig von der Besoldungsgruppe und der Stufe des Grundgehalts führen nach Auffassung des BBW mittelbar zu einer Einebnung des Abstandsgebots. Eine Anrechnung von Stufenaufstiegen und Beförderungen würde zudem Leistungsanreize schwächen. Außerdem seien die unterschiedlichen Beträge schwer nachzuvollziehen und zu vermitteln. Der BBW würde daher eine Lösung mit prozentualer Erhöhung der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen ohne Berücksichtigung der Familienverhältnisse vorziehen.

Kritisch bewertet der BBW auch, dass eine Übertragung der Erhöhungsbeträge auf die Beamtenversorgung nicht erfolgt. Unabhängig davon, dass aktuell noch keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsmäßig erforderlichen Höhe der Alimentation von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten existiert, gehe man beim BBW davon aus, dass die aktuellen höchstrichterlichen Kriterien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation nicht nur für die aktiven Beamtinnen und Beamten gelten, sondern auch im Versorgungsbereich. Was bei 100 % Besoldung als unteralimentiert gelte, müsse schließlich auch bei einem Versorgungshöchstsatz von maximal 71,75 % so gelten.

Erfreulich sei, vermerkt der BBW schließlich noch in seinen allgemeinen Bemerkungen zu dem Gesetzentwurf, dass die Anregungen zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte in den gehobenen Dienst sowie der entsprechenden versorgungsrechtlichen Regelung, auf die der BBW in seinen Ausführungen im Rahmen der frühzeitigen und vertraulichen Information aufmerksam gemacht hatte, im vorliegenden Anhörungsentwurf berücksichtigt worden sind. Jetzt setze man darauf, dass weitere Anregungen im formellen Anhörungsverfahren noch einbezogen werden.

 

Nachstehend wesentliche Passagen aus der Stellungnahme im Wortlaut:

Zu Artikel 2 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Zu Nr. 1 § 24 LBesGBW Neubewertung von Ämtern

Mit Freude nehmen wir zur Kenntnis und begrüßen es ausdrücklich, dass die langjährige, zuletzt im Anhörungsverfahren über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften mit Schreiben vom 17. Juni 2020 erhobene BBW-Forderung, die Besoldung u.a. in den unteren Besoldungsgruppen der A-Besoldung deutlich anzuheben, umgesetzt werden soll. … Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf soll eine verfassungskonforme Alimentation erreicht werden.

Dies soll unter anderem dergestalt erfolgen, dass die derzeitigen Eingangsämter des gehobenen nichttechnischen Dienstes von Besoldungsgruppe A 9 nach A 10 bzw. des gehobenen technischen Dienstes von Besoldungsgruppe A 10 nach A 11 angehoben werden. In der Folge sollen die derzeitigen Eingangsämter des mittleren Dienstes von Besoldungsgruppe A 7 nach A 8 sowie die Eingangsämter in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte von Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 angehoben werden. Die bisherige Ämterstruktur in den Laufbahnen des mittleren Dienstes mit jeweils einem Eingangsamt und grundsätzlich jeweils zwei Beförderungsämtern soll beibehalten werden, sodass auch die Endämter im mittleren Dienst von Besoldungsgruppe A 9 nach A 10 angehoben werden sollen. Dies wird von uns ausdrücklich begrüßt, jedoch sind weitere Verbesserungen erforderlich.

Zu korrigieren ist unseres Erachtens nach wie vor die Begründung für die Neubewertung der Eingangsämter des mittleren Dienstes. Aus unserem Mitgliederkreis erhielten wir hierzu mehrfach die Anmerkung, dass es als wenig wertschätzend empfunden wird, wenn den Beschäftigten des mittleren Dienstes gegenüber dokumentiert wird, dass die Ämterhebungen etc. nur erfolgen, weil im gehobenen Dienst die fachlichen Anforderungen gestiegen seien. Auch im mittleren Dienst sind die fachlichen Anforderungen gestiegen, was sich z.B. bei der Einführung der e-Akte oder bei der Grundbuchamts- und Notariatsreform zeigt.

Im mittleren Dienst sollen nach der Begründung in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte die Besoldungsstruktur mit den Eingangsämtern und grundsätzlich jeweils einem Beförderungsamt erhalten bleiben. Wir gehen davon aus, dass sich das „grundsätzlich“ darauf bezieht, dass es bereits jetzt einige Beamtinnen und Beamte in A 8 und höher gibt und im Übrigen Beförderungen aufgrund der Dienstpostenbewertung, z.B. ab 10 Mitarbeitenden, noch ausstehen. Hier müssen auch die bestehenden Beförderungsämter angehoben und entsprechende Stellen geschaffen werden.

Weiter möchten wir am Beispiel des Strafvollzugs darauf hinweisen, dass es in den Übergangsbereichen zwischen mittlerem und gehobenem Dienst bisher und auch zukünftig noch deutlich mehr zu Verwerfungen kommt, die zwingend vor Umsetzung des Gesetzes aufgelöst werden müssen. Konkret würde es sonst nach derzeitigem Planungsstand zu Situationen kommen, bei denen der Funktionsstelleninhaber sich in einem niedrigeren Statusamt als sein Stellvertreter befindet. Diese und andere Unschärfen müssen aufgelöst werden. Hierzu schlagen wir vor, beispielsweise die derzeit nach A 10 bewerteten Dienstposten des gehobenen Dienstes im uniformierten Dienst und Werkdienst der Justizvollzugsanstalten geeignet anzuheben und dies unmittelbar durch eine Sonderzuweisung an Haushaltsstellen sicher zu stellen.

Die derzeit in A 11 bewerteten Dienstposten der Vollzugsdienstleiterinnen und -leiter großer Justizvollzugsanstalten und der Werkdienstleiterinnen und -leiter großer Justizvollzugsanstalten bedürfen in Folge ebenfalls einer Aufwertung, gerade auch um hier die hierarchischen und aufgabenbedingten bisherigen Unterschiede auch weiterhin finanziell abzubilden. Die Vollzugsdienstleiterinnen und -leiter kleiner Anstalten, die bisher mit A 10 bewertete Dienstposten innehatten, müssten im gleichen Schritt neu nach A 11 bewertet und angehoben werden.

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf soll mit der einhergehenden Änderung der Ämterstruktur für eine Ausgewogenheit des Ämtergefüges gesorgt werden. Dies geschieht u. E. nicht konsequent und ausgewogen, da das Besoldungsgefüge mit der beabsichtigten Änderung insgesamt nicht mehr stimmig erscheint.

Für den gehobenen Dienst ist anders als für den mittleren Dienst keine Anhebung des Endamtes vorgesehen. Dies verursacht erheblichen Unmut bei den Betroffenen, da sich die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende höhere Wertigkeit der Dienstaufgaben im gehobenen Dienst auch bis in das Endamt fortsetzt.

Wenn das Endamt des mittleren Dienstes von Besoldungsgruppe A 9 Z künftig auf A 10 Z angehoben wird, muss konsequenterweise im gleichen Schritt auch das Endamt des gehobenen Dienstes von bisher A 13 Z nach A 14 Z angehoben werden, um der Ausgewogenheit und dem Abstand auch weiterhin Rechnung zu tragen.

Außerdem fordert der BBW gerade zur Wahrung der Ausgewogenheit und des Abstands eine entsprechende Anhebung der Ämter des höheren Dienstes, die im Übrigen ebenfalls erheblich gestiegene fachliche Anforderungen zu bewältigen haben. Folgerichtig muss dann die Anhebung des Eingangsamts im höheren Dienst von A 13 nach A 14 erfolgen und die Beförderungsmöglichkeiten entsprechend erweitert werden.

Die Gesetzesbegründung halten wir für unschlüssig. Wenn von gestiegenen Anforderungen im mittleren und gehobenen Dienst im Bereich der Prozess- und Serviceorientierung ausgegangen wird, spiegelt sich diese besonders im Aufgabenportfolio der Führungskräfte wider. Die Führung von Menschen, die gestiegene Anforderungen zu bewältigen haben, impliziert ein anspruchsvolleres Aufgabenportfolio im Bereich der Führungskräfte. Denn die Mitarbeitenden sind zu befähigen, anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren. Zu behaupten, dies wäre bereits eingepreist, ist falsch. … Die gestiegenen Anforderungen betreffen alle Laufbahngruppen. Sie sind zu berücksichtigen. Ansonsten verschärfen sich die bereits bestehenden erheblichen Schwierigkeiten bei der Nachwuchsgewinnung von Führungskräften. …

Insgesamt hält der BBW eine Nachzeichnung der Stellenstruktur innerhalb der Laufbahnen für dringend erforderlich, um Beförderungsstaus zu verhindern. Bei Anhebung der Eingangsämter ist mit einem massiven Flaschenhals für Beförderungen zu rechnen. Daher sollten dringend Stellenhebungen in diesen Bereichen ausgebracht werden, um den Vorsprung durch das höhere Einstiegsamt nicht mit überlangen Wartezeiten auf Beförderungen direkt wieder zu verspielen.

Im Bereich der Polizei beispielsweise befinden sich am 1. Dezember 2022 50 % des gesamten gehobenen Polizeivollzugsdienstes (7 400 Beamtinnen und Beamte) in der Besoldungsgruppe A 10. Es entsteht hier ein sog. „POK-Bauch.“ Dieser POK-Bauch in A 10 gehobener Dienst muss in der Folge durch Beförderungs- und Aufstiegsmöglichkeiten abgebaut werden, um entsprechende Perspektiven für die Kolleginnen und Kollegen zu schaffen.

Zudem müssen Stellenbündelungen und Dienstpostenbewertungen überprüft und angepasst werden. In diesem Zusammenhang mahnen wir die Umsetzung auch im kommunalen Bereich an. …

Generell sollte auch die Verbesserung der Durchlässigkeit der Laufbahnen und der Aufstiegsmöglichkeiten im Blick behalten werden. Dies gilt z.B. insbesondere für Aufstiegsmöglichkeiten im Rechtspflegerbereich in den höheren Dienst, der bisher nur im eingeschränkten Umfang bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in den gehobenen Verwaltungsdienst möglich ist.

 

Zu Nr. 3 § 31 Abs. 2 S. 1 LBesGBW i.V.m. Artikel 33 Neustrukturierung der Erfahrungsstufen

Mit Blick auf den Tarifbereich sollen die Erfahrungsstufen in der Grundgehaltstabelle zur Landesbesoldungsordnung A unter Berücksichtigung abgeleisteter für die Besoldung maßgeblicher Zeiten von zwölf auf zehn Erfahrungsstufen vermindert werden. … Die Stufenlaufzeiten der neuen Stufen 1 und 2 sollen dabei um ein Jahr auf jeweils drei Jahre verlängert werden. Dadurch soll einer übermäßigen Verkürzung der für die Besoldung insgesamt maßgeblichen Erfahrungszeiten entgegengewirkt werden.

Wir begrüßen den Wegfall der bisherigen Erfahrungsstufen 1 und 2. U.E. führt dies neben weiteren Maßnahmen … mit dazu, dass der verfassungsrechtlich geforderte Mindestabstand zur Grundsicherung in den unteren Besoldungsgruppen erreicht werden kann. Wir wenden uns jedoch gegen die Erhöhung der neuen Stufenlaufzeiten 1 und 2 von zwei auf jeweils drei Jahre.

Außerdem fordern wir – wie schon einmal durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 nach Wegfall des einfachen Dienstes bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erfolgt - Erfahrungsstufen am Ende der Tabelle anzufügen und damit für alle Besoldungsgruppen die neuen Erfahrungsstufen 9 und 10 vorzusehen. Gerade auch für lebensältere Kolleginnen und Kollegen, für die gegebenenfalls keine Beförderungsmöglichkeiten mehr bestehen, kann auch ein Aufstieg in eine andere Erfahrungsstufe eine Perspektive darstellen.

Im Übrigen bitten wir sicherzustellen, dass für die vorhandenen Beamtinnen und Beamten keine Verschlechterungen eintreten. Wir regen an, in der Begründung Überleitungsbeispiele darzustellen. …  

 

Zu Nr. 19 Anlage 12 i.V.m. Artikel 34 Erhöhungsbeträge zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen

… Die im Entwurf vorgesehenen unterschiedlichen nach Besoldungsgruppen gestaffelten und begrenzten Erhöhungsbeträge für das erste Kind (A 7 bis A 10 50,00 Euro, A 11 bis A 13 25,00 Euro) sowie jeweils unterschiedliche Erhöhungsbeträge für das zweite Kind abhängig von der Besoldungsgruppe und der Stufe des Grundgehalts führen nach unserer Auffassung mittelbar zu einer Einebnung des Abstandsgebots.

Wir halten die unterschiedlichen Ergänzungsbeträge für Besoldungsgruppen A 7 – A 10 in Höhe von 50,00 Euro und A 11 – A 13 in Höhe von 25,00 Euro und den Ausschluss der höheren Besoldungsgruppen für schwer vermittelbar.

Die gewählte Lösung einer Spitzabrechnung in Form von sich abschmelzenden Erhöhungsbeträgen für das zweite Kind für jede einzelne Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe birgt die Gefahr, dass schon bei marginalen Änderungen der Berechnungsgrundlagen die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig ist. Hier müsste auf jeden Fall ein ausreichender Spielraum eingebaut und die Beträge vom Land laufend überprüft werden. Eine Anrechnung von Stufenaufstiegen und Beförderungen würde zudem Leistungsanreize schwächen. Die unterschiedlichen Beträge sind schwer nachzuvollziehen und zu vermitteln.

Der BBW würde daher eine Lösung mit prozentualer Erhöhung der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen ohne Berücksichtigung der Familienverhältnisse vorziehen.

Für die zurückliegenden Jahre sieht der Gesetzentwurf in Artikel 34 vor, dass Nachzahlungen nur an diejenigen Beamtinnen und Beamte erfolgen, die insoweit statthafte Rechtsbehelfe (z.B. Widerspruch) eingelegt haben, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist und deren Besoldung den Mindestabstand zur Grundsicherung nach den konkretisierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht einhält. Die Nachzahlungen erfolgen über die kinderbezogenen Familienzuschläge jeweils für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind und sind je nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe unterschiedlich hoch. Erst ab dem Jahr 2020 sollen alle Beamtinnen und Beamte, also auch diejenigen, die auf eine verfassungskonforme Besoldung vertraut haben und keinen Widerspruch eingelegt haben, Nachzahlungen für das erste und zweite Kind erhalten. Dies ist aus Sicht des BBW nicht akzeptabel, da die Besoldung nicht erst seit 2020 verfassungswidrig zu niedrig ausgestaltet ist. Beamtinnen und Beamte sollten darauf vertrauen dürfen, dass ihr Dienstherr eine verfassungskonforme und amtsangemessene Besoldung sicherstellt. Andernfalls wäre dies ein Signal für Beamtinnen und Beamten, fortwährend Widersprüche einlegen zu müssen, um sich vorsorglich etwaige Nachzahlungen zu sichern. Dies kann nicht im Interesse des Dienstherrn sein. Der BBW fordert daher Nachzahlungen für alle Beamtinnen und Beamten auch für den Zeitraum 2014 bis 2019, nicht erst ab dem Jahr 2020. …

 

Zu Artikel 32 i. V. m. Artikel 3 Nr. 2 § 19 Abs. 3 LBeamtVGBW

Wir begrüßen, dass die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen in Artikel 32 genannten Beamtinnen und Beamte nach der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht kraft Gesetzes übergeleitet werden sollen.

Mit der Überleitung kraft Gesetzes entfällt damit auch die Anwendung des § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG, wonach eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung nicht zulässig ist. Dies sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden. Außerdem fordern wir, dass bei Beurteilungen keine Absenkung nach der Überleitung in ein anderes Amt erfolgt.

Die gesetzliche Überleitung bedeutet weiter, dass die Dienstbezüge aus dem höheren Amt gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LBeamtVGBW sofort ruhegehaltfähig werden.

Wir begrüßen ausdrücklich, dass dies künftig durch den neuen Satz 4 auch für Personen gelten soll, die aufgrund einer zuvor erfolgten Beförderung nicht in den Genuss der geänderten Ämterbewertung kommen und diese Dienstbezüge bis zum Ruhestand keine zwei Jahre erhalten haben. …

 

Zu Artikel 36 Übergangsregelung für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte in den gehobenen Dienst i.V.m. Artikel 3, Nr. 2 b), § 19 Abs. 7 LBeamtVGBW Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Wir begrüßen, dass für die in unserer Stellungnahme vom 8. März 2022 im Rahmen der frühzeitigen und vertraulichen Information geschilderte Problematik der Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten, die vor der gesetzlichen Überleitung von A 9 Z nach A 10 aufgestiegen sind, eine Lösung gefunden wurde. Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage vom mittleren in den gehobenen Dienst nach A 10 ohne Amtszulage aufgestiegen sind, sollen im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten in A 9 Z, mittlerer Dienst, die gesetzlich nach A 10 übergeleitet werden, eine nicht ruhegehaltfähige Amtszulage in Höhe von 156,62 Euro erhalten, um den finanziellen Nachteil auszugleichen.

Ebenfalls begrüßen wir, dass parallel dazu im Versorgungsrecht ein etwaiger Nachteil, der bei einer Aufstiegsbeamtin bzw. einem Aufstiegsbeamten im Verhältnis zu übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entstehen würde, durch die Einfügung eines neuen Absatzes 7 in § 19 LBeamtVGBW ausgeglichen werden soll. …

 

Zu Artikel 3 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

Zu Nr. 2 § 19 Abs. 3 S. 4 und § 19 Abs. 7 LBeamtVGBW Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Wir begrüßen die in § 19 Abs. 3 S. 4 LBeamtVGBW vorgesehene Regelung, dass auch bei denjenigen, die vor der Neubewertung der Ämter befördert wurden und dementsprechend nicht in den Genuss der geänderten Ämterbewertung kommen, die aber diese Bezüge noch keine zwei Jahre bis zum Ruhestand erhalten haben, ebenfalls (wie die zum 1. Dezember 2022 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten) die Pension aus dem höheren Amt erhalten. Hierdurch wird eine entsprechende Ungleichbehandlung vermieden. …

 

Zu § 106 Abs. 1 S. 1 LBeamtVGBW (sog. „Mütterrente“)

Wir bedauern, dass im vorgelegten Gesetzentwurf die Einführung der sog. „Mütterrente“ nach wie vor nicht aufgegriffen wird. …

Der Bund und andere Bundesländer haben die Mütterrente bereits eingeführt. Wir fordern das Land … erneut auf, die „Mütterrente“ nun auch in Baden-Württemberg für die Beamtinnen und Beamten einzuführen. Damit würde die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfes, die Stärkung der Attraktivität und Familienfreundlichkeit des Landes als „Arbeitgeber“ bzw. als Dienstherr zu erreichen, erfolgreich umgesetzt. …

 

Zu Artikel 4 Änderung des Landesbeamtengesetzes

Zu Nr. 3 b § 78 LBG Beihilfe i.V.m. Artikel 8 Änderung der Beihilfeverordnung, insbesondere Nr. 12 § 14 Bemessung der Beihilfe und Nr. 13 § 15 Begrenzung der Beihilfe

Mit den Änderungen im Beihilferecht soll u.a. die langjährige BBW- Forderung auf Rücknahme, der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten reduzierten Beihilfebemessungssätze umgesetzt werden und damit wieder der Stand der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage hergestellt werden. Mit Freude haben wir die avisierte Gesetzesänderung zur Kenntnis genommen. Es ist auch richtig, dass diese wichtige Änderung im Landesbeamtengesetz erfolgt, da es sich um eine essenzielle Regelung des Beihilferechts handelt. Damit soll ab dem geplanten Inkrafttreten dieser Regelung zum 1. Januar 2023 wieder ein Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 % für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner, Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten. Seit 1. Januar 2013 neu eingestellte Beamtinnen und Beamte können dann ihre PKV-Tarife entsprechend an die geänderten Beihilfebemessungssätze für die Zukunft anpassen. Nach der Gesetzesbegründung zu Artikel 37 Abs. 3 „wird angenommen, dass die Versicherungsunternehmen die höheren Altersrückstellungen beitragssenkend auf die künftigen Prämienzahlungen verrechnen.“ Insofern sei den betroffenen Personen kein Schaden entstanden und es bedürfe daher keiner rückwirkenden Regelung.

Der BBW begrüßt, dass die Umsetzung hinsichtlich der zu ändernden Beihilfebemessungssätze und der dadurch ggf. erforderlichen Anpassung des Krankenversicherungsumfangs in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen und deren Mitgliedsunternehmen erfolgen soll. Dabei sollten auch Anwartschaftsversicherungen, bei denen Beihilfe erst im Ruhestand bezogen wird, einbezogen werden. Hier muss sichergestellt werden, dass die Prämien entsprechend angepasst und bereits geleistete Zahlungen angerechnet werden. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat bereits mitgeteilt, dass es beabsichtigt, sich in zeitnahem Anschluss an die Verabschiedung des Gesetzentwurfs mit entsprechenden Informationen an alle von den Änderungen betroffenen beihilfeberechtigten Personen zu wenden, sodass erst zu diesem Zeitpunkt eine Kontaktaufnahme mit der privaten Krankenversicherung erforderlich sein wird. Wir bitten, die Betroffenen hierüber schnellstmöglich zu informieren und mit den Versicherungsunternehmen zeitnah in Kontakt zu treten.  

Der Gesetzentwurf sieht in dem neu einzufügenden § 78 Absatz 3 LBG vor, dass die zumutbare Eigenvorsorge nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen bemessen wird, „soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden“. Der derzeit geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 BVO ist eine solche Einschränkung bisher nicht zu entnehmen. Der BBW geht daher davon aus, dass sich der Verweis auf aufwendungsbezogene pauschale Beihilfen wie beispielsweise die Geburtspauschale gem. § 11 Abs. 2 BVO bezieht und nicht auf eine Einführung der pauschalen Beihilfe in Baden-Württemberg, die der BBW im Übrigen ablehnt.

Wir bedauern, dass unsere langjährige Forderung, die Kostendämpfungspauschale insgesamt zu streichen, nicht realisiert wird. Diese Pauschale wurde vor Jahrzehnten eingeführt und auch nach Abschaffung der Praxisgebühr 2013 aufrechterhalten und zwischenzeitlich sogar erhöht. Eine Abschaffung ist längst überfällig. Auch das Land NRW ist dem Beispiel vieler anderer Bundesländer gefolgt und hat die Kostendämpfungspauschale zum 1. Februar 2022 insgesamt abgeschafft. Wir begrüßen jedoch, dass die neue unterste Besoldungsgruppe A 7 von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen wird.

Des Weiteren wiederholen wir unsere Forderung, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 eingeführten Verschlechterungen in der Beihilfeverordnung insgesamt zurückzunehmen. Dazu gehört auch, die Reduzierung der Beihilfe bei zahntechnischen Leistungen auf 70 % wieder rückgängig zu machen.

Leider wird die geplante Gesetzesänderung nicht zum Anlass genommen, die seit dem 1. Januar 2021 geltende Regelung des § 78 Abs. 1a S. 2 LBG zu revidieren. Die Berücksichtigung der Bruttorente des berücksichtigungsfähigen Ehe- bzw. Lebenspartners bei der Einkünftegrenze von 20.000,00 Euro ist ein nicht nachvollziehbarer Sonderweg des Landes Baden-Württemberg. Sowohl der Bund als auch andere Länder, mit Ausnahme der Länder NRW und Niedersachsen, sind vom steuerlichen Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte des § 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes aus gutem Grund nicht abgerückt. …

Sofern unsere Forderung nicht umgesetzt wird, wieder zum steuerlichen Begriff Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG zurückzukehren, ist eine Dynamisierung wie im Bund und im Land NRW vorgesehen dringend erforderlich. …

Sollte auch dies nicht geschehen, ist die Einkünftegrenze jedenfalls inflationsbedingt anzuheben. Bei einer Inflation von ca. 8 % und einer Rentensteigerung West von 5,35 % zum 1. Juli 2022 wäre ein Betrag von mindestens 22.000,00 Euro angemessen. …