23. März 2020
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Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen

BBW nimmt Innenministerium in die Pflicht

Auch in Krisenzeiten wie der Corona-Pandemie muss die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen gewährleistet sein. Deshalb hat sich jetzt BBW-Chef Kai Rosenberger an den Amtschef des Innenministeriums gewandt und ihn zu schnellem Handeln aufgefordert.

Der aktuellen Sondersituation sei Rechnung zu tragen, mahnt Rosenberger. Um die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen zu gewährleisten, gelte es umgehend entsprechende Hinweise ergänzend zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zu erlassen, die dann auch vor Ort in den Dienststellen, sei es beim Land oder in den Kommunen, bezüglich der Handlungsoptionen Klarheit schaffen.

Scharfe Kontaktbeschränkungen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Homeoffice, wo immer es möglich ist. Die Corona-Pandemie hat das gesellschaftliche Miteinander scharf im Griff und die Arbeitswelt einschneidend verändert. Gerade in solchen Zeiten, wo ein besonderes Augenmerk auf dem Schutz der Beschäftigten liegt, sind funktionsfähige Personalvertretungen wichtig. Doch ist ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet? Personalrätinnen und Personalräte machen sich darüber zunehmend Sorgen.

Diese Sorgen sind nicht unbegründet. Zwar ist die Handlungsfähigkeit der Stufenvertretungen durch entsprechende Regelungen im LPVG gewährleitet. Doch bei den örtlichen Personalvertretungen sieht es anders aus. Darauf macht BBW-Chef Rosenberger in seinem Schreiben an das Innenministerium aufmerksam. Zugleich drängt er darauf, schnellst möglich Abhilfe zu schaffen.

Die Fakten:

Zwar bietet das LPVG z.B. die Möglichkeit, Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren durchzuführen (§ 34 Abs. 3 LPVG) oder Befugnisse auf Ausschüsse (§ 35 Abs. 4 LPVG) oder auf den Vorstand (§ 36 LPVG) zu übertragen oder gegebenenfalls auch Fristen zu verlängern.

Doch während bei den Stufenvertretungen gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 5 LPVG alle Angelegenheiten im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen werden können, wenn nicht im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Umlaufverfahren widerspricht, ist dies für örtliche Personalvertretungen gemäß § 34 Abs. 3 LPVG auf einfach gelagerte Angelegenheiten beschränkt und eine Regelung in der Geschäftsordnung erforderlich.

Viele Personalvertretungen haben entsprechende Regelungen zur Beschlussfassung durch Umlaufverfahren in ihrer Geschäftsordnung verankert oder sind aufgrund der Krise gerade dabei, entsprechende Regelungen in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Es gibt jedoch auch Personalvertretungen im Land, die hierfür aktuell keine Möglichkeiten sehen.

Hier sei schnelles und unbürokratisches Handeln angesagt, mahnt Rosenberger. Gerade vor dem Hintergrund, dass derzeit u.a. kurzfristige Entscheidungen anstehen, z.B. wer in der Dienststelle verbleibt und wer nicht oder Mitarbeitende gegebenenfalls gegen ihren Willen anderswo eingesetzt werden müssen, sollte die Beschlussfassung sichergestellt werden und Umlaufverfahren in einfach gelagerten Angelegenheiten schriftlich, per E-Mail oder per Telefax auch dann zugelassen werden, wenn dies in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen ist. Geheime Abstimmungen sollten wie bei Briefwahl erfolgen.

Eine entsprechende Regelung von Seiten des Innenministeriums würde Handlungssicherheit für die Personalräte wie auch für die Dienststellen sicherstellen, wirbt der BBW-Vorsitzende für den Vorschlag seiner Organisation. Sofern eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht möglich sein sollte oder die Durchführung einer Personalratssitzung für zwingend erforderlich gehalten wird, sollten zum Schutz der Gesundheit der Personalrätinnen und Personalräte, zur Eindämmung und zur Vermeidung von Dienstreisen als alternative Möglichkeit zu einer Personalratssitzung vor Ort (§ 32 LPVG) ausdrücklich auch Videokonferenzen zugelassen werden. Außerdem sollte ausdrücklich ermöglicht werden, dass sich – im Falle von Präsenzsitzungen – nicht anwesende Mitglieder via Videokonferenzen zuschalten können.

Zugleich bitte der BBW das Innenministerium auch zu prüfen, ob und welche alternative Kommunikationsmöglichkeiten, z.B. Telefonkonferenzen, zugelassen werden könnten. Dabei sei beispielsweise auch zu berücksichtigen, dass dienstliche Postfächer von außerhalb nur genutzt werden können, wenn mobile Arbeit eingerichtet ist.

Da entsprechende Recherchen durch die einzelnen Personalratsgremien oder durch die jeweiligen Beauftragten für Datenschutz und Datensicherheit durchzuführen, derzeit nicht leistbar sind, fragt der BBW beim Innenministerium nach, 

Zudem regt BBW-Chef Rosenberger an, eine entsprechende Empfehlung auch an den kommunalen Bereich herauszugeben, sofern die Kommunen nicht bereits eine eigene Softwarelösung anwenden.