Der BBW – Beamtenbund Tarifunion fordert die Landesregierung auf, im baden-württembergischen Beamten- und Versorgungsbereich die jährliche Eigenbeteiligung bei Krankheitskosten zur Kostendämpfung der Beihilfe umgehend abzuschaffen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die sog. Kostendämpfungspauschale anlässlich der im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 erfolgten Anhebung für rechtswidrig und damit für unwirksam erklärt hat, sei es an der Zeit auf dieses Sparinstrument komplett und endgültig zu verzichten, erklärte BBW-Vorsitzender Kai Rosenberger heute (25.03.2024) in Stuttgart.
Mit dem Nein zur Kostendämpfungspauschale hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine weitere Sparmaßnahme aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 gekippt. „Wir gehen davon aus, dass das Land auf eine Rechtskorrektur zur Beibehaltung der Kostendämpfungspauschale verzichtet“, sagt Rosenberger. Die Belastung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch eine solche Regelung sei nicht mehr gerechtfertigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Jahren bereits viele Länder diese Maßnahme aufgegeben haben. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Beihilferecht und unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit dieser Regelung gebe es dringenden Handlungsbedarf.
Der BBW appelliere deshalb an die Landesregierung von Baden-Württemberg, auch hierzulande die Kostendämpfungspauschale abzuschaffen und sicherzustellen, dass die Beamtinnen und Beamten und sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Krankheits- oder Pflegefall fair und angemessen unterstützt werden. Es dürften für 2024 keine weitere Kostendämpfungspauschale abgezogen werden und die Kostendämpfungspauschalen der vergangenen Jahre müssten aufgrund eingelegter Widersprüche zurückerstattet werden.
Laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2024, BVerwG 5 C 5.22 (https://www.bverwg.de/de/pm/2024/11); Begründung liegt noch nicht vor) entspricht die Regelung der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW), wonach Beamtinnen und Beamten des Landes jährlich ein nach Besoldungsgruppen gestaffelter Betrag von der Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen abgezogen wird, nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes und ist deshalb unwirksam.