Vor dem Hintergrund der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens in Baden-Württemberg haben das Innenministerium und Finanzministerium die gemeinsamen rechtlichen Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom 27. Mai 2020 präzisiert. Im Wesentlichen geht es dabei um die Aufforderung an die Dienststellen, wo immer möglich, insbesondere zur Betreuung von Kindern mobiles Arbeiten zu ermöglichen.
Anlass zur Präzisierung der rechtlichen Hinweise ist der gemeinsame Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefinnen und Länderchefs vom 13. Dezember 2020 zum bundesweiten Shutdown vom 16.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021. Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens wird deshalb Folgendes klargestellt:
„Eine Präsenz der Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in der Dienststelle ist auf das unabdingbare Maß zu reduzieren.
Die Dienststellen werden daher gebeten, den Beschäftigten, wo immer möglich, insbesondere zur Betreuung von Kindern bis auf Weiteres Homeoffice/Telearbeit bzw. mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Zudem soll zur Ermöglichung der Kinderbetreuung Anträgen auf Arbeitszeitausgleich und (Alt-) Urlaub großzügig stattgegeben werden.
Beschäftigten, die nicht über positive Arbeitszeitguthaben verfügen, kann darüber hinaus bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bzw. in besonderen Härtefällen eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts durch die Dienststelle bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Entsprechend dem genannten Beschluss soll die Inanspruchnahme der Notbetreuung auf das dienstlich unabdingbare Maß beschränkt werden. Die Dienstherren werden daher gebeten, dies im Rahmen der Bewilligung von Sonderurlaub bzw. Freistellung bei der Entscheidung über das Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall oder besondere Härtefälle zu berücksichtigen.
Im Übrigen gelten die rechtlichen Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 27. Mai 2020 fort.“