Schwerbehinderte, die im Tarifbereich des öffentlichen Diensts von Baden-Württemberg beschäftigt sind, haben auch künftig die Möglichkeit für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand.
Der mit dem Land Baden-Württemberg für schwerbehinderte Beschäftigte ab einem Lebensalter von 55 Jahren bestehende Altersteilzeittarifvertrag bestimmt aktuell den 31. Dezember 2020, zu dem der Wechsel in die finanziell aufgestockte Teilzeit nach dem TV ATZ BW erfolgen muss. In einem Videotermin am 4. September 2020 haben der dbb und das Finanzministerium Baden-Württemberg nunmehr eine grundsätzliche Einigung über die Verlängerung der Wechselfrist erzielt. Danach bleibt der Wechsel bei im Übrigen unveränderten Regelungen nach dem TV ATZ BW bis zum 31. Dezember 2025 möglich.
Die vorgesehene Änderung, die am 1. November 2020 in Kraft treten soll, steht für den dbb und das Land Baden-Württemberg unter Gremienvorbehalt und erfordert insbesondere die Zustimmung durch den Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg (AVdöD Land BW) und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).
In dem am 4. September 2020 audiovisuell durchgeführten Tarifgespräch, an dem auch Jörg Feuerbacher der stellvertretende BBW-Vorsitzende und Vorsitzende des Landestarifkommission teilnahm, stimmten der dbb Fachvorstand Tarifpolitik, Volker Geyer, und Veit Mössler, Vorsitzender des Vorstandes des AVdöD Land BW, darin überein, dass die im Landesdienst für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte weitergeltende Altersteilzeit auch für entsprechende Tarifbeschäftigte bestehen bleiben soll.
Die nunmehr bis Ende 2025 beabsichtigte Verlängerung der Tarifregelung setzt wie im Beamtenbereich die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vor aus und damit den Grad der Behinderung von wenigstens 50. Das Land Baden-Württemberg wird den beiden auf Arbeitgeberseite für den Tarifabschluss zuständigen Gremien die Annahme der Tarifeinigung mit dem dbb vorschlagen.
Der Tarifvertrag über Altersteilzeit für schwerbehinderte Beschäftigte im Land Baden-Württemberg (TV ATZ BW) ermöglicht schwerbehinderten Beschäftigten, ihre Arbeitszeit auf 50 Prozent zu reduzieren und dabei ein auf 83 Prozent des bisherigen Nettos aufgestocktes Entgelt zu erhalten. Der TV ATZ BW regelt den Wechsel in Altersteilzeit als Kann-Bestimmung ab einem Alter von 55 Jahren und als Anspruch für Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sofern keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der TV ATZ BW ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Eine entsprechende Regelung gibt es bislang in den anderen Bundesländern nicht.