14. Februar 2020
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Beihilfe für Ehegatten und Lebenspartner

Absenkung der Einkünftegrenze bald Geschichte

Die Absenkung der Einkünftegrenze für beihilfeberechtigte Ehegatten und Lebenspartner ist bald Geschichte. Sie soll mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auf 20.000 Euro angehoben werden. Für die Jahre davor soll wieder die bis 31.12.2012 geltende Einkünftegrenze von 18.000 Euro wirksam werden. Ein entsprechender Änderungsentwurf des Landesbeamtengesetzes soll nach Informationen des BBW – Beamtenbund Tarifunion in diesen Tagen in die Ressortanhörung gehen.

Für den Änderungsentwurf verantwortlich zeichnet das Finanzministerium. Für die geplante Anhebung der Einkünftegrenze auf 20.000 Euro haben sich insbesondere die Grünen eingesetzt.

Was lange währt, wird endlich gut, kommentiert BBW-Chef Kai Rosenberger die geplante Änderung des Landesbeamtengesetzes, die neben der Beihilfeangelegenheit auch die Überleitung der Besoldungsgruppe A5 nach A6 und A6 nach A7 beinhaltet. Für wirksame Verbesserungen der unteren Besoldungsgruppen sowie die Rücknahme der zum 1. Januar 2013 auf 10.000 Euro abgesenkten maßgeblichen Einkünftegrenze hatte sich der BBW – Beamtenbund Tarifunion in den zurückliegenden Jahren immer wieder eingesetzt. Dass das Land jetzt bei der Festlegung der Einkünftegrenze für den betroffenen Personenkreis über die Forderung des BBW hinausgehe, wisse man zu schätzen, sagte der BBW-Vorsitzende am 12. Februar 2020 im Gespräch mit Finanzministerin Edith Sitzmann und Ministerialdirektor Jörg Krauss, dem Amtschef des Finanzministeriums.

Ministerialdirektor Krauss und weitere führende Vertreter seines Hauses erläuterten BBW-Chef Rosenberger und seinem Stellvertreter Joachim Lautensack die geplanten Änderungen im Landesbeamtengesetz, schwerpunktmäßig den Inhalt des Änderungsentwurfs zur Korrektur der abgesenkten Einkünftegrenze samt dazu-gehörigem Zeitplan. Demnach soll rückwirkend zum 1. Januar 2013 die alte Einkünftegrenze von 18.000 Euro wieder greifen und zum 1. Januar 2021 um 2.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Der BBW hatte rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Wiedereinführung der Einkünftegrenze von 18.000 Euro gefordert samt einer Dynamisierung, die sich an der Entwicklung der Renten orientiert.

Die BBW-Forderung nach Dynamisierung berücksichtigt das Finanzministerium in seinem Änderungsentwurf durch die Erhöhung der Einkünftegrenze um 2.000 Euro auf 20.000 Euro. Ministerialdirektor Krauss sagte den Vertretern des Beamtenbunds zu, dass dieser Betrag in bestimmten Zeiträumen überprüft werden soll.

Beim Finanzministerium geht man davon aus, dass das Kabinett die entsprechende Gesetzesänderung im Herbst abschließend beraten kann. Geprüft wird, ob mittels Vorgriffregelung das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in die Lage versetzt werden kann, die vorliegenden rund 400 Widersprüche wegen versagter Beihilfeleistungen aufgrund der abgesenkten Einkünftegrenze bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zu bescheiden. Entsprechend der beihilferechtlichen Verjährungsregelung in § 17 Beihilfeverordnung gilt grundsätzlich, dass im Jahr 2020 noch beihilfefähige Aufwendungen aus dem Jahr 2018 geltend gemacht werden können.

Mit der Rücknahme der abgesenkten Einkünftegrenze für beihilfeberechtigte Ehegatten und Lebenspartner kommt das Land nicht nur einer Forderung des BBW nach. Bereits im Frühjahr 2017 wurde diese Forderung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gestützt. Ein Jahr später hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 28. März 2019 das Land verpflichtet, in einem Fall die Absenkung der Einkünftegrenze zurückzunehmen. Dem kommt das Land jetzt mit der eingeleiteten Änderung des Landesbeamtengesetzes nach.