Aufgrund aktueller Entwicklungen wurden die rechtlichen Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes aktualisiert und ergänzt.
Die Änderungen betreffen das besondere Fragerecht des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitsgebers in bestimmten Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG, das stark eingeschränkt wurde. Ergänzt wurden die Regelungen zur einrichtungsbezogene Impf- bzw. Nachweispflicht nach § 20a IfSG sowie zu Arbeitsschutzmaßnahmen und zur Bewilligung von Erholungsurlaub. Ebenfalls ergänzt wurden die Regelungen zum beruflichem Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen im Anschluss an die Absonderung sowie zur Kinderbetreuung.
Die Neuerungen sind in den rechtlichen Hinweisen der Ministerien kursiv kenntlich gemacht.