17. Januar 2018

Beihilfe für Ehegatten und Lebenspartner:

VGH erklärt Absenkung der Einkünftegrenze für unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urteil vom 14.12.2017 (Az.: 2 S 1289/16) die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 zur Gewährung von Beihilfe für Ehegatten und Lebenspartner für unwirksam erklärt. Mit der Neufassung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO war die Einkünftegrenze dieses Personenkreises von 18.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt worden.

Der VGH hat in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall auf die bis zum 31.12.2012 geltende Einkünftegrenze (18.000 Euro) zurückgegriffen und dem Kläger die Beihilfe zugesprochen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage mit Urteil vom 30.5.2016 – 12 K 1564/14 -zurückgewiesen. In dem der VGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrugen die Einkünfte der Ehefrau in den maßgeblichen Jahren jeweils mehr als 10.000 €, aber weniger als 18.000 €. Der VGH hat die Revision zugelassen. Ob das Land Revision einlegt wird noch geprüft.

Der BBW empfiehlt Betroffenen, denen aufgrund der aktuellen Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO (Gesamtbetrag der Einkünfte über 10.000 €) die Beihilfe für den Ehegatten abgelehnt wird, die aber nach der bis 2012 geltenden Regelung einen Beihilfeanspruch hätten (Gesamtbetrag der Einkünfte bis 18.000 €), gegen ablehnende Beihilfebescheide fristgemäß innerhalb der Widerspruchsfrist insoweit Widerspruch einzulegen und eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Ein Formulierungsmuster können Mitglieder bei ihren Fachgewerkschaften und Fachverbänden anfordern.

Sofern Betroffene im Hinblick auf die aktuelle Fassung der BVO bislang von einer Antragstellung abgesehen haben, sollte jetzt ein Beihilfeantrag gestellt werden, sofern die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 BVO noch nicht abgelaufen ist, und sofern die Einkünfte des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor Antragstellung den nach altem Recht maßgeblichen Grenzbetrag von 18.000.- € jeweils nicht überschreiten.

Die Rücknahme der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten Verschlechterungen in der Beihilfe, insbesondere den einheitlichen Beihilfebemessungssatz von 50 % für seit 2013 neu eingestellte Beamtinnen und Beamte, deren Ehepartner und im Ruhestand sowie die Absenkung der Einkünftegrenze von Ehegatten von 18.000 Euro auf 10.000 Euro, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen und die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale sind Bestandteil der zentralen Forderungen des BBW, die durch die aktuelle Entscheidung des VGH nun gestützt werden. Der BBW bleibt weiter am Ball.

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

Der Entscheidung des VGH liegt der Fall eines Ruhestandsbeamten zugrunde, dessen Ehefrau als Rentnerin gesetzlich krankenversichert ist. Der Gesamtbetrag der Einkünfte lag in den Jahren 2011, 2012 und 2013 knapp über 10.000 €.

In den Entscheidungsgründen führt der VGH aus, die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO n. F.), mit der die Einkünftegrenze von 18.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt wurde, sei unwirksam. Die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO genüge weder den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung noch den Maßgaben der Ermächtigungsgrundlage. Der Entscheidung über den Beihilfeanspruch des Klägers sei deshalb § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO a. F.) zugrunde zu legen.