29. März 2017

Regelung für „Altfälle“ offen, deshalb auch in 2017 abgesenkter Eingangsbesoldung widersprechen

Unermüdlicher Einsatz des BBW hat sich ausgezahlt: Abgesenkte Eingangsbesoldung ist vom Tisch

Die abgesenkte Eingangsbesoldung ist vom Tisch. Vom 1. Januar 2018 an bekommen Berufseinsteiger im Beamtenverhältnis wieder das Gehalt, das ihnen ihrem Eingangsamt entsprechend auch zusteht. Dafür hat der BBW gekämpft, mit Erfolg, wie die Vereinbarung mit der Landesregierung vom 17. März 2017 zeigt.

Mit der Rücknahme der abgesenkten Eingangsbesoldung hat der BBW für junge Beamtinnen und Beamte ein wichtiges Etappenziel erreicht. Jetzt geht es darum, für diesen Personenkreis auch noch eine Korrektur der baden-württembergischen Sonderregelung beim Beihilfebemessungssatz zu erreichen, der für ab 2013 neu eingestellte Beamtinnen und Beamte auf 50 Prozent festgeschrieben wurde.

Doch bis es soweit war, musste viel Überzeugungsarbeit geleistet werden. Denn schließlich wollte die grün-schwarze Landesregierung ursprünglich die Absenkung der Eingangsbesoldung nur schrittweise im Rahmen der Haushaltsvorgaben bis zum Jahr 2022 rückgängig machen. Das kann man im Koalitionsvertrag nachlesen.

Dass Grün-Schwarz bei der abgesenkten Eingangsbesoldung zu guter Letzt einlenkte, ist das Ergebnis einer Vielzahl politischer Gespräche, die die Forderung nach einer sofortigen und vollständigen Rücknahme dieser Maßnahme zum Gegenstand hatten. Hinzu kamen die vom BBW initiierten Musterverfahren zur abgesenkten Eingangsbesoldung und die vielen Widersprüche der Betroffenen.

Zwar hat Grün-Schwarz  die Aufhebung der abgesenkten Eingangsbesoldung zum 1. Januar 2018 mit der Unterschrift der Vereinbarung zwischen BBW und Richterbund  besiegelt. Damit steht aber noch nicht fest, ob die Angelegenheit als solche rechtens war. Das zu klären, wird Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein. Die Karlsruher Verfassungshüter müssen sich nun mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung (§ 23 LBesGBW) beschäftigen. Denn in einem Verfahren bezüglich der R-Besoldung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Bundesverfassungsgericht mit Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 die Frage vorgelegt, ob die 8 %-ige Absenkung der Eingangsbesoldung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit die Absenkung Richter aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 betrifft.

  • Zum Stand der BBW-Musterverfahren:
    In den vom BBW im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 05.05.2015 (Az.: 2 BvL 17/09 u.a.) und zur A-Besoldung vom 17.11.2015 (Az.: 2 BvL 19/09 u.a.) initiierten Musterverfahren bei den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Freiburg aufgrund der abgesenkten Eingangsbesoldung im Bereich der A-Besoldung sind noch keine rechtskräftigen Entscheidungen ergangen. Da von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren des Verwaltungsgerichts  Karlsruhe auch die Beurteilung einer Vereinbarkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung im Rahmen der A-Besoldung mit dem Grundgesetz abhängen wird, ruht auf Anregung des Gerichts derzeit das Musterverfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg.

  • Zum weiteren Vorgehen:
    Der BBW empfiehlt seinen Mitgliedern, die von der abgesenkten Eingangsbesoldung betroffen sind und bis jetzt noch keinen Antrag gestellt haben, noch im Jahr 2017 einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation bei der zuständigen Bezügestelle zu stellen. Ein entsprechender Musterantrag liegt bei dem jeweiligen Mitgliedsverband bereit. Zumindest für den Bereich des Landes ist davon auszugehen, dass eingereichte oder noch einzureichende Anträge/Widersprüche bis zum Ausgang der genannten Musterverfahren ruhend gestellt werden.

    Widerspruch einzulegen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch möglich und auch erforderlich, da nach der Vereinbarung vom 17.03.2017 die Absenkung der Eingangsbesoldung erst zum 01.01.2018 vollständig entfällt. Bezüglich der Frage, ob die Eingangsbesoldung im Falle eines Obsiegens vollständig rückwirkend bzw. rückwirkend zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung ausgezahlt wird, bleibt zunächst die Entscheidung der Gerichte abzuwarten.

  • Zum Vorlagebeschluss des VG Karlsruhe:
    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seinem Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 (6 K 4048/14) zur Richterbesoldung eindeutig Position bezogen: Es hält die Absenkung der Eingangsbesoldung für nicht gerechtfertigt und unterlegt dies mit einer Vielzahl guter Argumente.  All diese Argumente greifen nach Auffassung des BBW auch bezüglich der abgesenkten A-Besoldung.

    So sieht das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Vorlagebeschluss keinen verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Grund für Eingriffe in den Kernbereich der geschuldeten Alimentation und für eine Ungleichbehandlung bei der Besoldung von Richtern eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn. Ein solcher Grund ergebe sich nicht aus der geringeren Erfahrung der von der Absenkung betroffenen Richter, da sich bereits die allgemeine Eingruppierung in die unterschiedlichen Besoldungsstufen nach der jeweiligen Erfahrung der Richter im Amt bestimme. Zudem erfasse die Vorschrift nicht nur Berufsanfänger, sondern auch solche Richter, die früher bereits in einem anderen Bundesland in einem Richterverhältnis standen.

    Auch der vom beklagten Land weiter benannte Grund einer fehlenden „ununterbrochenen Treue zum Dienstherrn“ der von der Absenkung betroffenen Richter könne keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung begründen, denn eine solche Absenkung liefe auf eine reine Wartefrist von drei Jahren hinaus, bis die vom Gesetzgeber für das jeweilige Amt als amtsangemessen eingestufte Besoldung erreicht würde. In seiner Begründung verweist das Gericht diesbezüglich auf einen Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.12.2009 – 10 A 10597/09 -, aufgrund dessen das Bundesverfassungsgericht am 17. Januar 2017 die Einführung einer Wartefrist hinsichtlich der Besoldung bei der Übertragung eines höheren Statusamtes in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt hat.

    Schließlich könne – nach dem Vorlagebeschluss des VG Karlsruhe – auch die in der Gesetzesbegründung angesprochene Einsparung von Personalkosten die Absenkung der Eingangsbesoldung verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Derartige rein fiskalische Erwägungen könnten keinen sachlichen Grund für einen Eingriff des Gesetzgebers in den Kernbestand der geschuldeten Alimentation bilden.
    Der BBW wird über den weiteren Fortgang des Verfahrens informieren.