18. Dezember 2018

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit:

Niedersächsische Regelungen verfassungswidrig

Die niedersächsischen Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 28. 11.2018 (2 BvL 3/15) festgestellt. Ausgangspunkt für die Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamte muss demnach die Vollzeitbesoldung sein und nicht die proportional zur geleisteten Arbeitszeit bemessene Teilzeitbesoldung, die nach bestehenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelungen heute die Grundlage für die Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit bilden.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die am 14.12.2018 veröffentlicht wurde,  liegen die niedersächsischen Regelungen zur Besoldung  bei begrenzter Dienstfähigkeit zu Grunde. Das Urteil kann nach Einschätzung vom dbb jedoch über den Rechtskreis des Landes Niedersachsens hinaus bundesweite und grundlegende Bedeutung haben.

Im Klartext bedeutet dies: Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte, die in Baden-Württemberg nach den heute vorhandenen gesetzlichen Regelungen besoldet werden, erhalten Dienstbezüge aufgrund und nach Maßgabe von Berechnungsmethoden, die auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen sind.

Unabhängig von der Frage, ob das Institut der sogenannten haushaltsnahen Geltendmachung

zwingend anzuwenden ist, macht der dbb - für alle Bundesländer - aus Gründen der gebotenen Fürsorge darauf aufmerksam, dass alle Beamtinnen und alle Beamten, die heute Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit erhalten, noch vor dem 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Gewährung einer Besoldung beantragen sollten, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs.

5 GG genügen. Ein entsprechender Musterantrag kann bei den Mitgliedsgewerkschaften und Mitgliedsverbänden angefordert werden.

 

Zum Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 28.11.2018 auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (2 C 49.13) reagiert und festgestellt, dass die Regelung des § 24 Abs. 1 Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG a.F.) und dementsprechende § 12 Abs. 1 bis 3 NBesG (n.F. 2017) nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Berechnungsmethode Niedersachsens zur Gewährung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit den Verfassungsvorgaben nicht genügt.

Die Entscheidung  ist zwar ausdrücklich zum Recht in Niedersachsen ergangen, kann aber bundesweite Bedeutung haben.